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Die Verabfolgung der Waare aus zollamtlichem Gewahrsam kann in
keinem Falle, auch nicht von Gerichtshöfen, Gläubigern oder Gütervertre-
tern bey Konkursen, eher verlangt werden, als bis die Abgaben bezahlt sind.
8. 18.
5. iw Von Gegenstaͤnden, fuͤr welche die tarifmaͤßige Eingangsabgabe entrich-
tet ist, wird weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe fuͤr Rechnung
des Staates erhoben werden, mit Ausnahme jedoch derjenigen inneren
Steuern, welche auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitun-
gen aus solchen, sowohl fremden als gleichartigen inlaͤndischen Gegenstaͤnden,
allgemein gelegt sind. Der Verkehr mit zollpflichtigen oder ausländischen
Waaren im Innern des Staates ist frey und unterliegt nur den zum
Schutze der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaßregeln.
K. 19.
#Megoal Alle Staats-, Kommunal= und Privat-Binnenzölle sind aufgehoben.
g. 20.
iche
S Auch auf Kommunal- oder Privat-Handels= und Konsumtions-Abgaben
Abgaben won von ausländischen Waaren, welche aus nicht zum Gesammt-Zollvereine ge-
Handel u. der
Kondtier hörigen Ländern bezogen werden, erstreckt sich die vorbestimmte Aufhebung.
#. 21.
0. Worbebelt Die Wasserzölle, gleichwie alle andere wohlbegründete Erhebungen und
#e, Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt und Flößerey, der
bons'#ögü„ Kandle, Schleußen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahne, Waagen,
Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs be-
stimmt sind, gehören dagegen auch künftig nicht zu den in den §§. 19 und
20 aufgehobenen Abgaben.
g. 22.
olwrpia, Eine Befreyung von den, durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben (oder
gen. eine Schadloshaltung wegen etwa behaupteter Exemtionen) findet nicht Statt.