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aus dem Auslande oder aus öffentlichen Niederlagen bezogenen steuerpflichti-
gen Waaren den Tag und den Ort, an welchen die Versteuerung geleister
worden, bey dem Empfange der Waaren anmerken.
g. 28.
10 Näbere Be- Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen
summungen- Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einer höhern Ein-
rie aus dem gangsabgabe als vier Thaler vom Zentner belegt ist, und ihre Menge einen
Geerrzirke Viertelzentner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfangenen Ab-
bd überze= fertigungsscheine innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin
genannten Zoll- oder Steuerstelle, oder, sofern keine benannt ist, derjenigen
Steuerstelle, an welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist,
und zwar vor der Abladung, zum Visiren vorzulegen.
Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur
Revision zu gestellen.
Kann fuͤr solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben
werden: so muͤssen sie der Zoll= oder Steuerstelle desjenigen Ortes zur Be-
sichtigung gestellt werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren
geschehen soll.
§5. 29.
1o2), Waanen,Lr Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als:
Verendung 10) baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene mit Seide oder Wolle
uaie gemischte- Zeuge,
we sud 2) Zucker aller Art,
für 1 Ven 3) Kaffee,
sender. 4) Tabacks-Fabrikate,
5) Wein und
6) Branntwein aller Art
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und
Zeuge, so wie des Zuckers einen halben Zentner, und die der anderen Waa-
ren einen Zentner übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen.
Derselbe muß enthalten:
a) die Vor= und Zunahmen des Waarenführers und des Waarenem-
pfängers;
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Cent-