Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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aus dem Auslande oder aus öffentlichen Niederlagen bezogenen steuerpflichti- 
gen Waaren den Tag und den Ort, an welchen die Versteuerung geleister 
worden, bey dem Empfange der Waaren anmerken. 
g. 28. 
10 Näbere Be- Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen 
summungen- Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einer höhern Ein- 
rie aus dem gangsabgabe als vier Thaler vom Zentner belegt ist, und ihre Menge einen 
Geerrzirke Viertelzentner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfangenen Ab- 
bd überze= fertigungsscheine innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin 
genannten Zoll- oder Steuerstelle, oder, sofern keine benannt ist, derjenigen 
Steuerstelle, an welche der Bestimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, 
und zwar vor der Abladung, zum Visiren vorzulegen. 
Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen werden, zur 
Revision zu gestellen. 
Kann fuͤr solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben 
werden: so muͤssen sie der Zoll= oder Steuerstelle desjenigen Ortes zur Be- 
sichtigung gestellt werden, wo der erste Absatz von den geladenen Waaren 
geschehen soll. 
§5. 29. 
1o2), Waanen,Lr Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als: 
Verendung 10) baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene mit Seide oder Wolle 
uaie gemischte- Zeuge, 
we sud 2) Zucker aller Art, 
für 1 Ven 3) Kaffee, 
sender. 4) Tabacks-Fabrikate, 
5) Wein und 
6) Branntwein aller Art 
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und 
Zeuge, so wie des Zuckers einen halben Zentner, und die der anderen Waa- 
ren einen Zentner übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen. 
Derselbe muß enthalten: 
a) die Vor= und Zunahmen des Waarenführers und des Waarenem- 
pfängers; 
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Cent-
	        
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