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zollung der vorgefundenen Waaren und selbst Haus-Visitationen zulässs ig. Es
muß aber die Leitung solcher Waarenlager= Revisionen von einem Ober-
Kontroleur oder einem Beamten höhern Ranges geschehen, und bey Haus-
Visitationen eine Lokal-Gerichtsperson (worunter auch die Dorfrichter und
Gerichtsschöffen begriffen sind) zugezogen werden, welche der an sie deshalb
ergehenden Aufforderung sogleich Folge zu leisten verpflichtet sind.
g. 85.
Ist dringender Verdacht vorhanden, daß andere Perfonen ein Gewerbe he an
mit zollpflichtigen Waaren heimlich treiben oder heimlich Niederlagen zollpflich- «
tiger Waaren halten, dergleichen bey sich bergen oder dulden: so können Nach-
suchungen, unter Beobachtung der im 5. 34 vorgeschriebenen Förmlichkei-
ten, jedoch nur auf schriftliche Anweisung eines Ober-Kontroleurs oder einer
höhern Behörde und nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geschehen.
Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es jeooch nicht, wenn auf
der That betroffene, von den Aufsichtsbeamten verfolgte, Schleichhändler in
fremden Gehöften oder Häusern einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fäl-
len müssen die verdächtigen Raume den verfolgenden Beamten auf Verlangen
sofort geöffnet, und es, dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen
die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
8. 86.
Diejenigen, bey welchen eine Revision oder Nachsuchung geschieht, so wweherlt
wie deren Gewerbsgehülfen und Angehörigen, sind verbunden, sich ruhig und weschen, veoi-
bescheiden zu verhalten, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfodienste zu
leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision oder
Nachsuchung in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen und dasjenige zu
unterlassen, wodurch die Beamten in Ausübung ihres Amtes gehindert wer-
den würden.
§#. 37.
Die Ermittelung der Menge und der Art der eingehenden Gegenstande . v. Ermitte,
erfolgt in der Regel bey den Grenz-Zollämtern, weßhalb in Betreff des #nbunder-
Verfahrens bey der Anmeldung, Revision und Versteuerung eingehender zoll- a i.°
pflichtiger Waaren an den außeren Grenzen des Zollverbandes und an der ander Erenze.
Binnenlinie, so wie wegen der Abfertigung und Behandlung der Steuerschul-
digen auf §. 25 Bezug genommen wird.
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