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2. Waarenein- Die mit den gewoͤhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren koͤnnen auch
eg mie der im Binnenlande von einer dazu befugten Zoll= oder Steuerstelle zur Ver-
zollung gezogen werden. Sie müssen zu dem Ende von einer Inhaltserklä-
rung in deutscher oder französischer Sprache begleitet seyn, und werden an
der Grenze im ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Ver-
schluß gelegt. Die Entrichtung der Eingangsabgabe erfolgt demnächst im
Wohnorte des Empfängers oder, wenn keine kompetente Erhebungsbehörde
daselbst vorhanden ist, bey der zunächst gelegenen.
Ueber die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs
mit den Fahrposten wird ein besonderes Regulativ erlassen und bekannt ge-
macht werden.
g. 89.
r** Zur Beförderung des innern Verkehrs kann gestattet werden, daß aus-
Kleitschein. ländische Waaren, welche zum Verbrauche im Lande deklarirt werden, einem
Pwecker dem Waarenempfänger bequem gelegenen Steueramte im Innern zur Eigjie-
hung der Eingangsabgabe überwiesen werden. Die Erhebung des durch Waa-
ren-Revision ermittelten und festgestellten Zollbetrages erfolgt alsdann, nach-
dem dafür bey dem Grenz-Zollamte durch Pfand oder Bürgschaft Sicherheit
geleistet und von dem Steuerpflichtigen ein Zoll-Schuldschein darüber ausgestellt
worden, mittelst einer amtlichen Ausfertigung, welche Begleitschein genannt
wird, bey der in letzterem bezeichneten Steuerstelle.
#. 40.
17) Wesentli- Dieser Begleitschein soll die Menge und Gattung der Waaren nach den
Min- Ergebnissen der Revision, die Zahl der Colli und deren Bezeichnung, den
Nahmen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag der gestundeten
Eingangsabgabe, wo derselbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was
wegen Vorlegung des Begleitscheins und Gestellung der Waaren zu erfüllen
ist, so wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig seyn soll, oder in-
nerhalb dessen der Beweis der erfolgten Abgabenentrichtung geführt wer-
den muß.
Die Gestellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur soweit erfor-
derlich, als solches in Bezug auf die Waaren-Kontrole im Binnenlande
(s. 5§. 28 und folgerde) vorgeschrieben ist.