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g. 41.
Der nach Umstaͤnden und Entfernung abzumessende Zeitrqum soll in der Sämimet.
Regel vier Monathe nicht überschreiten.
Sollten Naturereignisse oder unglücksfälle bey dem Transporte innerhalb
Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den
Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein bestimmten Zeitraume zu er-
reichen: so ist er verpflichtet, der nächsten Zoll= oder Steuerstelle Anzeige
davon zu machen, welche den Aufenthalt auf dem Begleitscheine zu bescheini-
gen und dem Ausfertigungsamte von dem Vorfalle Nachricht zu geben hat.
Die dem letztern vorgesetzte Behörde entscheidet alsdann, ob mit der Einzic-
hung der gestundeten Zollgefälle aus der an der Grenze bestellten Sicherheit
sofort vorzugehen oder weitere Nachsicht zu gestatten sey.
. 42.
Begleitscheine der gedachten Art werden jedoch in der Regel nur dann 0 deschron
ertheilt, wenn die Eingangsabgaben von den Waaren, auf welche ein Be- wugeene
gleitschein begehrt wird, zehen Thaler oder mehr betragen.
g. 48.
Jeder Empfaͤnger eines Begleitscheins uͤbernimmt aus letzterem die Ver- ) Verrslich
pflichtung, für die Eingangsabgabe zu haften und dieselbe in dem bestimmten
Zeitraume bey der dazu bezeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch das= sceme.
senige zu erfüllen, was wegen Gestellung der Waaren und Abgabe des Be-
gleitscheins in letzterem vorgeschrieben wird.
# 44.
Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Empfänger durch die zur Empfang= #) Nachmeie
nahme der Eingangsabgabe bestimmte Steuerstelle bescheiniget wird, daß er der Eifüi
jenen Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf die letztere zur Löschung der
geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft den Begleitschein dem Ausstellungsamte
mit der nächsten Post zu übersenden hat.
S. 45.
Von den solchergestalt auf Begleitschein abgefertigten Waaren muß die vutde
Eingangsavgabe bey der Ankunft derselben entrichtet werden, in so fern ret urzaden
der Betrag dem Empfänger nicht kreditirt und dafür eine nach dem Ermes-
sen der Kredit ertheilenden Behörde genügende Sicherheit bestellt wird. Auch