Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Zollvergehen begangen oder an deren Vergehung Theil genommen haben, 
auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung 
und Strafe ziehen zu lassen, als ob das Vergehen auf eigenem Gebiethe be- 
gangen wäre. Mit Rücksicht hierauf werden die Strafbestimmungen auch in 
Betreff solcher Zollvergehen, welche nach der, von den Grenzen des größeren 
Zollvereines gegen das Ausland nicht berührten Lage des Großherzogthumes 
innerhalb desselben nicht verübt werden können (§§. 25 und 48), zugleich mit 
den Bestimmungen wegen der Bestrafung der übrigen Uebertretungen dieses 
Gesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
S. 65. 
#. Sttal de. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr verbothen 
Pontrckande= ist, diesem Verbothe zuwider, ein= oder auszuführen, hat, außer der Kon- 
fiskation der Gegenstände, in Bezug, auf welche das Vergehen (die Kontre- 
bande) verübt worden, eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe 
jener Gegenstände und, wenn dieser noch nicht zehen Thaler beträgt, dieser 
Summe gleichkommen soll. 
g. 66. 
, Etrafe der Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus= oder Durchgangs- 
ekelsonda: abgaben zu entziehen, hat außer der Konfiskation der Gegenstände, in Being, 
auf welche das Vergehen (die Zoll-Defraudation) verübt worden, eine dem 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße ver- 
wirkt. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zoll-Tarife zu entrichten. 
g. 67. 
iSchtes Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener Bestrafung soll, neben 
falles. der Konfiskation der Gegenstände, mit welchen das Vergehen verübt wor- 
den, die für das neue Vergehen eintretende Geldbuße verdoppelt, anstatt der- 
selben aber jedesmahl dem Schuldigen eine verhaltnißmäßige Gefängniß= (Zucht- 
haus= oder Festungsstrafe), die jedoch eine zehenjahrige Dauer nicht überstei- 
gen darf, auferlegt werden. 
g. 68. 
10 Straseden Ein fernerer Rückfall nach früherer rechtskräftiger Verurebeilung zur 
falles. Strafe des §. 67 zieht außer der Konfiskation der Gegenstände des Ver- 
gehens eine geschärfte Gefängniß= (Zuchthaus= oder Festungsstrafe) von zwen
	        
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