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Zollvergehen begangen oder an deren Vergehung Theil genommen haben,
auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung
und Strafe ziehen zu lassen, als ob das Vergehen auf eigenem Gebiethe be-
gangen wäre. Mit Rücksicht hierauf werden die Strafbestimmungen auch in
Betreff solcher Zollvergehen, welche nach der, von den Grenzen des größeren
Zollvereines gegen das Ausland nicht berührten Lage des Großherzogthumes
innerhalb desselben nicht verübt werden können (§§. 25 und 48), zugleich mit
den Bestimmungen wegen der Bestrafung der übrigen Uebertretungen dieses
Gesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
S. 65.
#. Sttal de. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr verbothen
Pontrckande= ist, diesem Verbothe zuwider, ein= oder auszuführen, hat, außer der Kon-
fiskation der Gegenstände, in Bezug, auf welche das Vergehen (die Kontre-
bande) verübt worden, eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe
jener Gegenstände und, wenn dieser noch nicht zehen Thaler beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll.
g. 66.
, Etrafe der Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus= oder Durchgangs-
ekelsonda: abgaben zu entziehen, hat außer der Konfiskation der Gegenstände, in Being,
auf welche das Vergehen (die Zoll-Defraudation) verübt worden, eine dem
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße ver-
wirkt. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zoll-Tarife zu entrichten.
g. 67.
iSchtes Im Wiederholungsfalle nach vorhergegangener Bestrafung soll, neben
falles. der Konfiskation der Gegenstände, mit welchen das Vergehen verübt wor-
den, die für das neue Vergehen eintretende Geldbuße verdoppelt, anstatt der-
selben aber jedesmahl dem Schuldigen eine verhaltnißmäßige Gefängniß= (Zucht-
haus= oder Festungsstrafe), die jedoch eine zehenjahrige Dauer nicht überstei-
gen darf, auferlegt werden.
g. 68.
10 Straseden Ein fernerer Rückfall nach früherer rechtskräftiger Verurebeilung zur
falles. Strafe des §. 67 zieht außer der Konfiskation der Gegenstände des Ver-
gehens eine geschärfte Gefängniß= (Zuchthaus= oder Festungsstrafe) von zwen