Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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nen Waaren unverzollt anvertraut werden, mit denselben Unterschleife trei- 
ben oder zu treiben verstatten. Außerdem gehen sie, in dem einen wie in 
dem andern Falle, der ihnen gewährten Begünstigung für immer verlustig. 
g. 74. 
Die Strafe des ersten Ruͤckfalles (F. 64) trifft diejenigen, welche die 
Kontrebande oder Defraudation in einem Komplotte von mehr als drey Per- 
sonen unternehmen, und die Strafe des zweyten Rückfalles (S. 68) den An- 
führer und Anstifter eines solchen Komplottes. — Im Wiederholungefalle 
nach früherer rechtskräftiger Verurtheilung tritt gegen die Theilnehmer des 
Komplottes die Strafe des zweyten Rückfalles ein, und gegen den Anfüh- 
rer und Anstifter des Komplottes wird die Strafe um die Hälfte verschärft. 
. 75. 
Es wird angenommen, daß das Vergehen im Komplotte verübt wor- 
den, wenn mehr als drey Defraudanten zusammen betroffen worden sind, 
und diese nicht nachweisen konnen, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälli- 
ges gewesen sey. « 
§.76. 
Wer im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit bey einer 
Kontrebande oder Defraudation mit Waffen oder anderen dergleichen gefähr- 
lichen Werkzeugen betroffen wird, soll außer der ordentlichen Strafe mit ei- 
ner ein= bis dreyjährigen und, wenn er sich der Waffen zum Widerstande ge- 
gen die Zollbeamten bedient hat, nach Verhältniß der den letzteren zugefüg- 
ten Beschadigung, in so fern hierdurch nach den allgemeinen Strafgesetzen 
nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit einer fünf= bis zwanzigschrigen 
geschärften Gefängnißstrafe (Zuchthaus= oder Festungsstrafe) belegt werden. 
S. 77. 
Wenn ein Frachtführer nach Vorschrift des §. 70 Nr. 1 wegen unrich= 40 File, ve 
tiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrach= ßS s 
ter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche Rotizen sgesahloslen 
über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, 
oder wenn in dem in jenem Paragraph unter 5 angeführtem Falle die Ver- 
urtheilung lediglich auf dem Grunde der daselbst bezeichneten Thatsachen er- 
folgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden; so
	        
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