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59) zwischen der Weimar'schen Flur Lichtenau und derselben Altenburg'schen
Trockenborn, im kalten Thale (siehe S. IV 45);
60) zwischen denselben Fluren am alten Teiche (siehe §. IV F. 460);
61) zwischen denselben Fluren (siehe §S. IV 47);
62) zwischen der Weimar'schen Flur Langendembach und der Altenburg'schen
Flur Hummelshayn, an der Abtey (siehe §. IV 48);
63) zwischen denselben Fluren in der Gegend von Bünaus Grunde (siehe §.
IV49); «
64) zwischen dem Weimar'schen Gerichte Oppurg und den Altenburg'schen Ge-
richten Langenorla, wegen der Döbritzer Erbgerichtsbarkeit (siehe §. IV 50);
65) zwischen denselben Gerichten wegen der Jurisdiktion über die Grundstücke
im Loche, Tiefthal und Bahngraben (siehe S. IVö1);
66) zwischen der Weimar'schen Flur Kleindembach und der Altenburg'schen Flur
Langenorla (siehe §. IV 52);
67) das nach Langendembach gehörige Kirchenholz, der Würzbach, im Alten-
burg’'schen Gebiethe (siehe S. IV 53);
68) die Stopfelsche Holzmarke in Langenorlaer Flur (siehe 8. V9).
F. An der ganzen Gebiethsgrenze:
69) “3 Grenzen, wo eine Versteinigung verabredet worden (siehe
f. II.
Von diesen Irrungen sind zuerst
A ausgeschieden worden diejenigen, welche sich nicht eigneten, Gegenstand
der Vereinigung zu werden und daher ausgeschieden bleiben mußten, aus Grün-
den, welche §. III des Näheren enthält, wo sie der Reihe nach verzeichnet sich
befinden. Ihnen folgen
B im §. IV die Irrungen, welche durch Vergleich beygelegt worden sind
und endlich enthält
C der §. V ein Verzeichniß von Irrungen, welche bey den dermahligen
Konferenzen ihre Erledigung noch nicht sinden konnten, theils weil noch Dun-
kelheiten im Laufe der Verhandlungen aufstießen, theils, weil noch einige Berichte
und Protokolle der Bezirksämter zurückstanden, wegen deren daher den Bezirks-