Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 99. 
Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht: so wird die Sache 
nach Vorschrift des §. 93 zur gerichtlichen Untersuchung abgegeben. 
g. 100. 
Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet: so wird, 
wenn die Uebertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft ange- 
zeigt worden, oder durch urkunden bescheiniget ist, der Angeschuldigte 
der That in contumaciam für geständig erachtet; wenn aber zum Be- 
weise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind, mit deren Ver- 
nehmung in contumacium verfahren und nur auf solche Einwendun- 
gen gegen die Glaubwürdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich 
aus deren Aussage von selbst ergeben. — Die untersuchung wird ohne 
weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt und entschieden. — 
Diese Nachtheile müssen demfelben in der Vorladung ausdrücklich bekanat 
gemacht werden. 
  
S101. 
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Steuerstellen ergehen- 
den Vorladungen Folge zu leisten. — Wer sich dessen weigert, wird dazu 
auf Regquisition der Zoll= oder Steuerstelle durch das Gericht in gleicher Art, 
wie bey gerichtlichen Vorladungen, angehalten. Bey Vereidung der Zeugen 
ist ein mit richterlicher Qualität versehener Justiz-Beamter zuzuziehen, oder 
die Zeugen sind zur Vereidung vor einem solchen Justiz-Beamten zu stellen. 
102. 
In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskations-Werth zusammen 
den Betrag von funfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf 
Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer 
schriftlichen Vertheidigung verstattet werden. 
g. 103. 
Findet der General-Inspektor die Anwendung einer Strafe nicht be- 
gründet: so verfügt er die Zurücklegung der Akten. 
S 104. 
Der Strafbescheid, welchem die Entschuldigungsgründe beygefügt seyn 
müssen, wird durch die Steuerstelle dem Angeschuldigten nach Befinden der
	        
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