Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

K) Rekurse 
Instanz. 
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Umstände zu Protokoll publizirt, oder in der für die Vorladung vorgeschrie- 
benen Form insimirt. — Bey Eroffnung des Strafbescheides sind dem An- 
geschuldigten zugleich die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt; auch 
ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er, 
im Falle einer Wiederholung seines Vergehens, zu erwarten hat, und daß 
dieses geschehen, in der Publikations-Verhandlung zu erwähnen. 
Wird solches unterlassen: so hat die mit der Publikation beauftragte 
Behörde eine Ordnungsstrafe verwirkt, den Kontravenienten trifft aber, beny 
einer Wiederholung des Vergehens, alsdann nur die erhöhte Geldstrafe. 
. 105. 
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf 
richtecliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbe- 
scheid des General-Inspektors den Rekurs an das Staats-Ministerium, Depar- 
tement der Finanzen, ergreifen. Dieses muß jedach binnen zehen Tagen nach der 
Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche 
Verfahren aus. 
Der Rekurs ist alsdann bey der Zoll= oder Steuerstelle, welches die 
Untersuchung geführt hat, anzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des 
Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden worden ist: so wird 
der Angeschuldigte durch die Zoll= oder Steuerstelle aufgefordert, die Aus- 
führung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hin- 
aus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich 
einzureichen. 
8. 106. 
Die Verhandlungen werden hiernachst an den General-Inspektor und 
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Bescheides an das Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur 
Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Auf- 
nahme erheblich befunden wird, angeführt: so wird mit der Instruktion nach 
den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
#. 107. 
Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beyzufügen 
sind, wird an den General-Inspektor und durch letztern an die betreffende 
Zoll= oder Steuerstelle befördert und nach erfolgter Publikation oder Insi- 
nuation vollstreckt.
	        
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