Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

515 
S. 10e8. 
Bey der untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baren 2) Koßen. 
Auslagen an Porto (Stempel) u. s. w. keine Kosten zum Ansatze. 
. 109. 
Die Veraͤußerung der Konfiskate wird ohne unterschied, ob die Ent- 62 Strafton= 
scheidung im gerichtlichen oder Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll= streckung. 
oder Steuerbehörde bewirkt. 
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht von den Ge- 
richten, die der Resolute aber von den Zolls oder Steuerbehörden. Kön- 
nen Resolute nicht anders als durch Anwendung von Zwangsmitteln in 
Vollzug gesetzt werden: so gebührt ihre Vollstreckung ebenfalls den Gerichten, 
welche verpflichtet sind, den diesfallsigen Anträgen der Zoll= und Steuer- 
behörde zu genügen, ohne in eine weitere Beurtheilung der Sache selbst 
einzugehen. 
Die Zoll= oder Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung 
Einhalt thun, und die Gerichte haben ihren diesfallsigen Anträgen Folge 
zu geben. 
S. 110. 
Zur Beytreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Ver- 
urtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
S. 111. 
Die Verdußerung der Konfiskate erfolgt in den Formen, welche für die 
Veraußerung von Pfandstücken bey Steuer-Exekutionen bestehen. 
g. 112. 
Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beygetrieben werden: so rlism 
wird darüber unter der Ausfertigung der Entscheidung von der Zoll= und sweckungde 
Steuerbehörde ein Attest ausgestellt, auf dessen Grunde das Gericht, wenn Figetenn 
es nicht schon für den Unvermögenefall auf eine Freyheitsstrafe erkannt hat, strofe. 
die Geldbuße durch ein Resolut in eine verhältnißmäßige Freyheitöstrafe zu 
verwandeln und letztere zu vollstrecken hat. 
Die Verwandlung der im Verwaltungswege erkannten Geldbuße in eine 
Freyheitsstrafe geschieht durch das kompetente Obergericht, welches dabey auf 
eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter eingehen darf. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.