Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 118. 
Ist der subfidiarisch Verhaftete auf die an ihn ergangene Vorladung 
nicht erschienen: so fertigt der General-Inspektor, wenn die Genehmigung 
des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, erfolgt ist (§. 116), 
nachdem die Erekution gegen den Kontravenienten vergeblich versucht worden, 
einen Zahlungsbefehl aus, und läßt denselben durch die Zoll= oder Steuerbe- 
börde den subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß, wenn er 
sich zu der Vertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehen 
Tagen die Berufung an das Staats-Ministertum, Departement der Finanzen, 
oder an die Gerichte offen stehe. 
S 119. 
Die abgesondert von der uUntersuchung wider den Kontravenienten zur 
gerichtlichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird summarisch 
erörtert und entschieden. Das Gericht darf hierbey nur auf die Beur- 
theilung der Frage eingehen, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach 
den Gesetzen vorhanden sey. Eben dieses findet Statt, wenn der Kontra- 
venient sich bey dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsidiarisch 
Verhaftete aber ein gesetzlich zuldssiges Rechtsmittel ergreift. 
g. 120. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze Berfabte 
betroffen worden, sich entfernt und abgabepflichtige Gegenstände ohne oder undekannten 
mit anderen Sachen zurückgelassen hat: so wird hierüber eine öffentliche Be= Deltaudanten. 
kanntmachung bey der Zoll-oder Steuerbehörde erlassen und dreymahl von 
vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hier- 
auf Niemand binnen vier Wochen nach der letten Bekanntmachung: so wer- 
den die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder 
Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Er- 
löses noch bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an 
gerechnet, geltend zu machen. Beträgt der Werth der Sachen nicht über 
sunfzig Thaler: so bedarf es der öffentlichen Bekanntmachung nicht. 
Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach der 
Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige 
Frrist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sachen zur Geltendmachung 
seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlag- 
nahme an gerechnet. 5
	        
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