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Anhang
zu den 89. 25, 87, 48, 58 und 64
des
Zollgesetzes.
I.Auszug aus dem Zollgesetze für das Königreich Sachsen.
S 1 (24).
Einrichtungen Wer Gegenstaͤnde oder Waaren zollbar oder zollfrey mit sich fuͤhrt, darf
n uͤber die Zolllinie zu Wasser und zu Land nur auf solchen Straßen und
gesdung der Wegen nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang (Postwagen und Eil-
wagen der Postanstalt ausgenommen) ein= und austreten, welche durch Auf-
richtung bestimmter Zeichen als erlaubte Zollstraßen erkennbar gemacht sind,
und an welchen sich kompetente, offentlich bekannt gemachte Zollämter oder
Kontrole-Stellen befinden.
Auch muß der Weg ununterbrochen von der Grenze bis zur Zollstärte
oder von dieser zur Grenze fortgesetzt werden. Alle übrige Wege sind in
Hinsicht der Einfuhre, Ausfuhre und Durchfuhre als verbothen erklärt, so
wie der Eintritt und Austritt zu einer andern als der vorbestimmten Zeit
verbothen ist.
g. 2 (25).
Laͤngs der Grenze des Vereinsgebiethes gegen das Ausland, und inner—
halb eines, nach der Oertlichkeit bestimmten Raumes (Grenzbezirk), dessen
Breite in der Regel drey Meilen nicht uͤbersteigen soll und dessen innere
Begrenzung — Binnenlinie — ebenfalls ovͤrtlich zu bezeichnen oder bekannt
zu machen ist, wird die Aufsicht auf den Waareneingang und Ausgang durch
eine militaͤrisch organisirte und bewaffnete Grenzbewachung geuͤbt, welche die
Befugniß hat, noͤthigenfalls und unter Beobachtung der in dieser Beziehung
besonders gegebenen Bestimmungen, von ihren Waffen Gebrauch zu machen.
8. 3 (26).
Andere Staats= und Kommunal-Beamte, insbesondere die Polizey-
und Forstbeamten sind zur Unterstübung der Grenzbewachung verpflichtet. Sie