3) Deklara-
tion.
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Die von dem Waarenfuͤhrer uͤbergebenen Papiere werden in seiner Ge-
genwart eingesiegelt, an das Grenz-Zollamt adressirt und einem Grenz-
aufseher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenz-
Zollamte begleitet.
Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Be-
schaffenheit des Verkehres erfordert, und die Stärke des Personals, so wie
die Entfernung des Grenz-Zollamtes zulassen.
Bey jedem Anmeldungsposten wird an der Lhür des Abfertigungszim-
mers eine Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu wel-
chen Stunden täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waaren-
Transporte zum Zollamte erfolgt.
g. 8 (5).
Nach Ablieferung der uͤber die Ladung sprechenden Papiere an das
Zollamt fordert dieses den Waarenfuͤhrer zur Deklaration der Ladung auf,
welche, mit Einschluß des Reise- oder Schiffsgeraͤthes und etwaiger Mund-
vorraͤthe, so lange voͤllig unberuͤhrt bleiben muß, bis das Zollamt die An-
weisung zum Ab- oder Ausladen ertheilt.
Die Deklaration muß in der Regel schriftlich abgegeben werden.
Bey Ladungen, von welchen die Eingangsabgaben nicht uͤber zehen
Thaler betragen, oder welche bloß aus zollfreyen Gegenstaͤnden bestehen, ist
der Waarenfuͤhrer nur zu einer muͤndlichen Deklaration verbunden.
g. 9 (6).
Die schriftliche Deklaration soll enthalten:
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht;
b) den Nahmen des Fuhrmannes, bey Schiffen den Nahmen oder die
Nummer des Schiffsgefäßes und den Nahmen des Schiffsführers;
c) Nahmen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen);
4) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;
c) die Menge und Gattung der in jedem Kolli enthaltenen Waaren, nach
den Maßstäben des Tarifs;
1) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die- ganze Ladung
oder fuͤr einzelne Theile derselben begehrt;
8) die Versicherung des Waarenfuͤhrers, daß die Deklaration richtig —
und seine Unterschrift.