Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

3. Revision. 
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genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen 
zu lassen: so muß er, wenn er nicht die hoͤchsten Eingangsabgaben zu entrich- 
ten erboͤthig ist, eine Versicherung an Eidesstatt abgeben, daß er gar keine 
oder keine andere, als die vorgelegten Papiere, besitze, und auch sonst die 
Ladung nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der De- 
klaration durch das Zollamt ein, welches solche, nach vorheriger spezieller 
Revision der Ladung in Gegenwart des Waarenführers auf dem Grunde ei- 
ner darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. — Die vom Zollamte 
aufgenommene Deklaration muß von dem Waarenführer, welcher für die rich- 
tige Gestellung der Ladung zur Revision haftet, unterschrieben, oder wenn 
derselbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden 
Paragraphen unterzeichnet und bescheiniget werden. 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die 
gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie spater eintreffen, in der Abfer- 
tigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Ko- 
sten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe 
nur Frachtführer: so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen 
will, und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung an Eidesstatt abgege- 
ben hat, einen Zeitraum zu bestimmen befugt, innerhalb dessen er die Dekla- 
ration nachträglich beybringen will. Letzteren Falles bleiben die Waaren bis 
dahin auf Kosten des Waarenführers im Gewahrsam des Amtes. 
g. 13 (11). 
Nach Berichtigung des Deklarations-Punktes wird, soweit nicht ausnahms- 
weise das im F. 12 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision 
der Waaren geschritten. Vermöge derselben sollen die Beamten, entweder 
durch den Augenschein oder durch Werkzeuge, sich die Ueberzeugung verschaf- 
fen, daß die zum Eingang angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gac- 
tung mit der Deklaration übereinstimmen, und daß kein mit einer höheren 
Abgabe belegter Gegenstand, als der angemeldete, vorhanden ist. 
S. 14 (12). 
Es geschieht die Prüfung entweder bloß nach Zahlzeichen und Gewicht 
der Kolli, ohne Erôffnung der Fasser„, Ballen u. s. w. (allgemeine Waaren- 
Revision), oder es findet außerdem noch Eröffnung Statt, um die eigentliche 
Menge der in den Kolli enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueber- 
zeugung zu erlangen, daß keine andere, als die angemeldete Waarengattung,
	        
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