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oder daß diese in ihrer urspruͤnglichen Beschaffenheit vorhanden sey (spezielle
Waaren-Revision).
g. 15 (18).
Es wird bey der Revision entweder bloß das Brutto-Gewicht oder auch
Las Netto-Gewicht ermittelt. Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der
Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umge-
bung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport,
verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Um-
hebungen wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwen-
dig eine und dieselbe, wie es z. B. bey Oel, Syrup u. s. w. die gewöhnli-
chen Fässer sind: so ist ihr Gewicht die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Brutto-Gewicht nach Abzug der Tara.
Die kleineren zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen unmschlic-
Hungen (Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bey Ermittelung des
Netto= Gewichtes nicht in Abzug gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und
fremde Bestandtheile, welche der Waare beygemischt seyn mochten.
g. 16 (15).
Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß
die Beamten sich die obige Ueberzeugung verschaffen können, und die dazu
erforderlichen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf cigene
Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
S. 17 (18).
Nach beendigter Revision erfolgt die Entrichtung der Elngangsabgabe. #. Eatrichtung
Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung und zwar, wemn schriftlichwäe
deklarirt worden, auf dem einen Erxemplare der Deklaration.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur
eine Deklaration übergeben: so kann er verlangen, daß das Zollamt neben
der Ertheilung der allgemeinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration
auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag der entrichteten Eingangsab-
gabe von den darin verzeichneten Wagren anmerke.