Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

527 
oder daß diese in ihrer urspruͤnglichen Beschaffenheit vorhanden sey (spezielle 
Waaren-Revision). 
g. 15 (18). 
Es wird bey der Revision entweder bloß das Brutto-Gewicht oder auch 
Las Netto-Gewicht ermittelt. Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der 
Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umge- 
bung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport, 
verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Um- 
hebungen wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwen- 
dig eine und dieselbe, wie es z. B. bey Oel, Syrup u. s. w. die gewöhnli- 
chen Fässer sind: so ist ihr Gewicht die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Brutto-Gewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleineren zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen unmschlic- 
Hungen (Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bey Ermittelung des 
Netto= Gewichtes nicht in Abzug gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und 
fremde Bestandtheile, welche der Waare beygemischt seyn mochten. 
g. 16 (15). 
Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß 
die Beamten sich die obige Ueberzeugung verschaffen können, und die dazu 
erforderlichen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf cigene 
Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
S. 17 (18). 
Nach beendigter Revision erfolgt die Entrichtung der Elngangsabgabe. #. Eatrichtung 
Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung und zwar, wemn schriftlichwäe 
deklarirt worden, auf dem einen Erxemplare der Deklaration. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur 
eine Deklaration übergeben: so kann er verlangen, daß das Zollamt neben 
der Ertheilung der allgemeinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration 
auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag der entrichteten Eingangsab- 
gabe von den darin verzeichneten Wagren anmerke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.