) Schlus der
Absertigung.
7) Anmeldung
an der Vinnen=
mie.
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S. 18 (19).
In dem gquittirten Eremplare der Deklaration oder in der besonders
ausgefertigten Quittung wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb
welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzoczirk
zu führen, und ob und bey welchem Kontrole-Amte er solche anzumelden habe.
Bleiben die Waaren im Grenzbezirke: so wird demgemäß das Erforderliche
bemerkt. «
§.19(20).
Hiiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer erhält
sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, auf seine Ladung von ihm übergebenen
Papiere (5. 6), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel
versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die
ordnungsmäßige Deklaration der Waaren ausweisen zu können.
S. 20. (21).
Ist die fernere Anmeldung bey einem Amte an der Birnernlinie vorge-
schrieben: so werden demselben die Quittungen und Duplikate der Deklara-
tionen ubergeben. Die Ladung wird mit den sie begleitenden Papieren du-
ferlich verglichen, welche, wenn sich dabey nichts zu erinnern findet, der
Waarenführer, mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen,
zuruckerhält. Das Amt ist indessen auch zur nahern und, bey erheblichen
Gründen, selbst zur speziellen Revision besugt.
. 21 (22).
Waaren-Transporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Trag-
fähigkeit von 5 Lasten (zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind nur zur
einmahligen Anmeldung im Grenz-Zollamte, und nicht zu einer zweyten, bey
einem Amte an der Binnenlinic, verpflichtet. Dagegen unterliegen Trans-
porte in kleineren Gefüßen, wie bey dem Verkehre zu Lande in den vorge-
schriebenen Fällen, der nachmahligen Anmeldung bey einem solchen.
g. 22 (28).
oiw Ueber zollfreye Gegenstände erhält der Waarenführer einen begitimations-
genstande.
Schein, um sich damit bey dem weiteren Transporte durch den Grenzbezirk
ausweisen zu konnen.