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treffenden Zollamtes annehmen, welche dann das Poststück zum Bestim-
mungsorte begleitet.
S. 32 (82).
Auf den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke darf ohne besondere
Erlaubniß nur an solchen Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu La-
deplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind; den Ufern der Gewasser,
welche längs der Staatsgrenze sich erstrecken, dürfen beladene Fahrzeuge ohne
Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf funfzig Fuß nähern, wo-
von solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche abgabenfreye
Gegenstände (Abtheilung 1I des Tarifs) geladen haben.
S. 33 (83).
Der Transport von Abgabepflichtigen ausländischen und gleichnahmigen
inländischen Gegenständen über die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirkes
ist nur in der Tagcszeit erlaubt ; als Tageszeit werden in dieser Beziehung
angesehen:
in den Monathen Januar, Februar, Oktober, November und Dezember:
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monathen März, April, August und September:
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monathen May, Juny und July:
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
Dn)zeiin Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten
versendet werden, oder welche Ertrapost-Reisende bey sich führen, was
sich aber auf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extra-Post
nicht erstreckt;
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betreffenden Haupt-
Zollamtes oder Reben-Zollamtes I. Klasse, soweit letzteres zur Abferti-
gung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des Trans-
portes ertheilt worden ist.
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführern, die Waare selbst, die
Straße und die Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.