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S 84 (84).
Der zum Transporte von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbe-
zirkes erforderliche Ausweis wird ertheilt:
a) Bey dem Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-Lollamte,
bey welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) Bey dem Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von den-
jenigen Aemtern und Erpeditions = Stellen in der Nähe der Binnen-
linie, welche zur Ausfertigung von Legitimations-Scheinen ermachtiget
oder besonders errichtet sind;
c) Bey Versendungen aus Orten des Grenzbezirkes von der nächsten Zoll-
oder Expeditions-Stelle;
d) Auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse
des Ortes und der nächsten Umgegend, so wie Inhaber größerer Ge-
werbeanlagen über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungs-
scheine ausstellen.
Sowohl hierüber, als
e) über fernere örtliche und personliche Erleichterungen durch Befreyung
gewisser Gegenstände, welche unzweifelhafte Kennzeichen ihres inländi-
schen Ursprunges an sich tragen, von dem schriftlichen Transport-Aus-
weise, oder durch Gestattung des Transportes auf besondere, für einen
gewissen Zeitraum zu ertheilende Freykarten, wird der Finanz-Minister
das Nähere bestimmen.
S. 85 (98).
Jede Erhebungs= oder Abfertigungsstelle soll durch ein Schild mit dem 12) Von den
Landeswappen und einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, ms
welche Behörde daselbst ihren Sitz hat. Ueberdieß soll bey jedem Anmel- Pun Grenste
dungsposten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bey dem Grenz= u —
Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden. tgnissen
Die zum Abgabenschutze bestimmten Grenzaufseher sollen mit einem durch
die Oberkleidung verdeckten Brustschilde, worauf sich der landesherrliche Nah-
menszug, die Umschrift „Grenzaufsicht“, und eine Nummer befindet, versehen
seyn.
g. 36 (99).
Eine öffentliche Bekanntmachung wird die angeordneten Zollstraßen be-
zeichnen und angeben, auf welchen derselben, und wo die Anmeldungsposten,