Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Haupt-Zollämter und Neben-Zollämter 1. Klasse (§. 37) so wie die Aufsichts- 
stellen an der Binnenlinie errichtet worden sind. 
g. 87 (100). 
Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter, oder Neben-Zollämter 
I. oder II. Klasse. 
Bey den Haupt-Zollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese 
Ordnung vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bey der Ein- 
als bey der Aus= und Durchfuhr zulässig. Neben-Zollämter I. Klasse wer- 
den an denjenigen Straßen errichtet, auf welchen zwar ein Handelsverkehr 
mit dem Auslande Statt findet, dieser jedoch nicht von solchem Umfange ist, um 
die Errichtung eines Haupt-Zollamtes erforderlich zu machen. Neben-Zolläm- 
ter II. Klasse werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche 
Verhltnisse solches erheischen. 
Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Zollamtern beyzulegende Wirk- 
samkeit werden ihre Erhebungsbefugnisse im Tarife näaher bestimmt werden. 
Innerhalb dieser Befugnisse können Neben-Zollämter I. Klasse Waaren, 
welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebierhes ur 
den andern versendet werden, bey dem Aus= und Wiedereingange abfertigen. 
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen sind sie ohne aus- 
drückliche Genehmigung des Finanz-Ministers nicht ermächtigt. 
g. 88 (101). 
Mit dem Anmeldungsposten werden zum Zwecke der Abfertigung von 
Reisenden und des sonstigen kleinen Verkehres in der Regel Reben-Jollämter 
II. Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-goll- 
amte besetzten Zollstraßen kann der Anmeldungsposten auch in einem Neben- 
Zollamte I. Klasse bestehen. 
§. 39 (102). 
Erxpeditions-Stellen zur Ausfertigung von Legitimations-Scheinen sollen 
nach dem örtlichen Bedürfnisse da errichtet werden, wo es an Zoll-Aemtern 
oder anderen geeigneten Dienststellen fehlt, um die Waaren, welche innerhalb 
des Grenzbezirkes versendet werden, oder aus dem Binnenlande in demselben 
eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-Ausweise zu versehen. Zu 
Gelderhebungen sind sie nicht befugt.
	        
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