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Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen.
Es liegt ibnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie unnnterbrochen zu
beaufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Ge-
pack oder zollpflichtige Gegenstände führen, verpflichtet, denselben Folge zu
leisten, und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausübung ihres Amtes
gehindert werden würden. Die Grenzaufseher sind befugt:
a) Frachtfuhrwerke und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Aus-
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weis vorzeigen zu lassen, Notizen daraus zu nehmen, und ihn durch
dußere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen
beyde nicht überein: so behalten sie die Bezettelung an sich und be-
gleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden,
zur nächsten Dienststelle.
Kiepen= und Packenträger, Hand-Fuhrwerke, Bauern-Fuhrwerke und
beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von
den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich dic Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Gegenstände
geladen, oder diese gehörig angemeldet sind. Bey förmlich verpackten
Waaren verfahren sie entweder wie zu a vorgeschrieben ist, oder füh-
ren solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes, um mit dieser eine Nach-
suchung vorzunehmen. Personen, gegen welche der Augenschein den
Verdacht anregt, daß sie Sachen unter den Kleidern verborgen haben,
und welche der Aufforderung, sich der Sachen freywillig zu entledigen,
nicht zur Stelle vollständig genügen, können von den Grenzaufsehern
zur nächsten Ortsobrigkeit geführt werden, um dort einer nähern Re-
vision unterworfen zu werden.
JP) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufseher
anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist.
d) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als 5 Lasten tragen, müs-
sen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie moglich anhalten
und je, nachdem es verlangt wird, entweder dem ufer zusteuern um
dort an schicklichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der Grenzauf-
seher abwarten.
e) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transport-Ausweise befreyt
sind (& 81 a—.) ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die
nöthige Auskunft zu geben, um sich zu überzeugen, daß die tranpor-