21.
22.
23.
24.
8
26.
28.
29.
589
Papierspane (Abfälle) und beschriebenes Papier (Akten, Makulatur);
Saamen von Waldhölzern;
Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr;
Scheerwolle (Abfalle bey dem Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von
der Spinnerey) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberey);
Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und
Mauersteine bey dem Land-Transporte, insofern sie nicht nach einer Ablage zum
Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben
Falle, ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen;
Stroh, Spreu, Häckerling;
Thiere, alle lebende, für delche kein Tarif-Satz ausgeworfen ist;
Torf und Braunkohlen;
Treber und Trester.
Zweyte Abtheilung.
Gegenstände, welche bey der Einfuhr oder bey der Ausfuhr einer
Abgabe unterworfen sind.
Funfzehen Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom
Preuß. Zent'ner, oder funfzig Kreuzer im 21= Gulden-Fuß vom Soll-
Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bey dem Eingange, und weiter keine
Abgabe bey dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare
hiernächst ausgeführt werden sollte.
Ausnahmen hiervon treten bey allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem
Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frey, oder nach dem Folgenden, nahmentlich
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom
Preuß. Zentner, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Zentner unter-
worfen, oder
b) bey der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beygesetzten Gefälle
erhoben werden:
1.