Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

No. 
Benennung der Gegenstände. 
  
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Ausnahme. Zohe ungebleichte Leinwand geht frey ein: 
as. in Preußen: 
auf der Grenzlinie von Leobschutz bis Seidenberg in der Ober-Kausitz nach Schle- 
sischen Bleicherepen oder Märkten, auch an der Grenze der Provinz Westphalen 
nach Bleichereyen in den westlichen Provinzen; 
bb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Östritz bis Schandau, ebenfalls auf Erlaubnißscheine; 
co. in Kurhessen: 
aufElaubnißscheine der Steuer-Direktion nach Kurhessischen Bleichereyen oder Märkten. 
e.) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (appretirte) Lein- 
wand, 3 wicch und Drillich, desgleichen rohes und gebleichtes Zisch- urd Hand- 
tacherzeug, leinene Kittel, auch neue Wasbhhe . . .. 
1) Bändex, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, Schnüre, 
Strumpfwaaren, Gespinust und Tressenwaaren aus Metallfäden und Leinen, jedoch 
außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl 
* Zwirnspitzen EEEEIEIIII„IDIIèIII 
Lichte (Talg-, Wachs:, Wallrath= und Stearin-) EEIEIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIII 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: 
a) leinene, baumwollene und wollene Lumpen . ...........»....». 
b) alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke ............... ...... 
Material= und Spezerey-, auch Konditor-Waaren, und andere Konsumtibilien: 
a) Bier aller Art in Fässern, auch Meth in Fässern.4- n—N 
  
b) Branntweine aller Art, auch Arrack, Rum, Franz-Branntwein und versetzte Branntwef#
	        
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