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Benennung der Gegenstände.
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Ausnahme. Zohe ungebleichte Leinwand geht frey ein:
as. in Preußen:
auf der Grenzlinie von Leobschutz bis Seidenberg in der Ober-Kausitz nach Schle-
sischen Bleicherepen oder Märkten, auch an der Grenze der Provinz Westphalen
nach Bleichereyen in den westlichen Provinzen;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Östritz bis Schandau, ebenfalls auf Erlaubnißscheine;
co. in Kurhessen:
aufElaubnißscheine der Steuer-Direktion nach Kurhessischen Bleichereyen oder Märkten.
e.) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (appretirte) Lein-
wand, 3 wicch und Drillich, desgleichen rohes und gebleichtes Zisch- urd Hand-
tacherzeug, leinene Kittel, auch neue Wasbhhe . . ..
1) Bändex, Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, Schnüre,
Strumpfwaaren, Gespinust und Tressenwaaren aus Metallfäden und Leinen, jedoch
außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl
* Zwirnspitzen EEEEIEIIII„IDIIèIII
Lichte (Talg-, Wachs:, Wallrath= und Stearin-) EEIEIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIII
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation:
a) leinene, baumwollene und wollene Lumpen . ...........»....».
b) alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke ............... ......
Material= und Spezerey-, auch Konditor-Waaren, und andere Konsumtibilien:
a) Bier aller Art in Fässern, auch Meth in Fässern.4- n—N
b) Branntweine aller Art, auch Arrack, Rum, Franz-Branntwein und versetzte Branntwef#