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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch
bey der Durchfuhr in der Regel abgabenfrey.
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweyten Abtheilung des Tarifs, bey dem
Eingange oder Ausgange, oder in beyden Fällen zusammengenommen, mit we-
niger als Thaler vom Preußischen Zentner oder 50 Kreuzer vom Zoll-
Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als
Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Außgangsabgaben zu ent-
richten.
Für Gegenstände, bey welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder
beyde zusammen, „ Thaler vom Preußischen Zentner oder 50 Kreuzer vom
Zoll-Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Sa
von * Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Zentner, inglek-
chen für Vieh, und zwar:
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vom Stück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1 1 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren .... . .. 1 = = 1•. 45
c) von Kühen und Rinden= = — . 52-
4) von Schweinen und Schaafvieh .. . .. . 3 = — . 17#O
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit
auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere
oder geringere Sätze festgestellt sind.
Die Ausnahmen sind folgende:
1I. Abschnitt.
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts oder land-
wärts, von Memel bis Berun (die Straße über Neu-Berun auögeschlossen) eingehen,
desgleichen durch die Odermündungen ein= und rechts der Oder auf ebengenannten
Wegen, jedoch mit Einschluß der Straße üÜber Neu-Berun, ausgehen; ferner: an-
derswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts der Oder auf ebengenannten We-
gen, jedoch mit Ausschluß der Straße über Neu-Berun, ausgehen, erhoben: