Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Von der Tonne. 
attelenr. Fl. Er. 
  
12) Von Heringen (25. 1.) * % % %%% „%„„26 10 — 35 
13) Von Weizen und anderen unter No. 14 nicht besonders ge- 
14. 
B 
nannten Getreidcarten, desgleichen von Hülsenfrüchten, als: 
Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem 
Niemen eingehend, und durch die Häfen von Danzig und 
Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau aus- 
gehend, vom Preußischen Scheffe. 2 Scgr. 
Cieses ist zugleich die Eingangsabgabe auf dieser Linie, wenn 
jene Getreidearten und Hülsenfrüchte nicht weiter auf 
der Brahe verschifft werden; geschieht solches aber: so 
wird der Unterschied zwischen dieser Abgabe und der für 
diese Getreidcarten und Hülsenfrüchte in der zweyten Ab- 
theilung allgemein bestimmten Eingangsabgabe nacherhoben.) 
Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und 
über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen 
Scheffe Sgr. 
  
  
  
  
II. Absch nitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
KA. durch die Odermündungen oder auf dem linken Oderufer westlich bis zum Rheine 
hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen 
Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beyde eben- 
genannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehrt auf der 
Linie von Neu-Berun bis Schärding am Thurm in das Vereinsgebieth eintre- 
ten und über die zuerst genannten Grenzen wieder ausgehen; oder 
auf dem linken Rheinufer landwärts eingehen, um auf dem rechten Rheinufer, 
ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Friedrichs- 
hafen bis Füßen in Bayern, beyde Orte eingeschlossen) wieder auszugehen; 
desgleichen, welche vom rechten Rheinufer (mit Ausschluß sowohl der unter 
Abschnitt 1 gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von Füßen bis 
Friedrichshafen) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins wieder auszugehen, 
wird erhoben:
	        
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