Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Entrichtung der Steuer geschiehet entweder in Konventions-Geld 
und zwar in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten oder in Preußischem Cou- 
rant, den Thaler zu drey und zwanzig Groschen vier Pfennigen gerechnet. 
g. 2. 
Diese Steuer wird erhoben: 
2) Auf a) bey der Bereitung des Branntweins aus Getreide, Kartoffeln, Mehl 
Mlie enht und anderen mehlichten Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Ein- 
bes wur- meischung und Gährung dienenden Gefäße (Meischbottig-Steuer); 
b) bey der Bereitung des Branntweins aus nicht mehlichten Stoffen nach 
der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Brauntwein- 
Material-Steuer). - 
§O ** 
W Die Meischbottig-Steuer (5. 2°) wird auf Einen Groschen Zwey 
„ Meischbt= Pfennige Konventions-Geld (Ein Silbergroschen und Sechs Pfeu- 
i3.Steuer nige) für jede 25 Maaß 1,097 Nösel Weimarisch (20 Preußische Quart) des 
Rauminhaltes der Meischbottige und für jede Einmeischung festgesetzt. 
Von landwirthschaftlichen Brenncreyen, welche nur in den sechs Winter- 
monathen vom 1. November bis letzten April im Gange sind, in dem vorher- 
gegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, aus selbst gewonnenen Er- 
zeugnissen brennen, und an keinem Betriebstage über 14 Eymer 29 Maaß 
1,39 Nosel Weimarisch (900 Preußische Quart) Bottigraum bemeischen, soll 
jedoch nur Ein Groschen vier Neuntel Pfennige Konventions-Geld 
lein Silbergroschen und vier Pfennige) für 25 Maaß 1,097 Nesel 
Weimarisch (20 Preußische Quart) Meischraum erhoben werden. 
g. 4. 
*) Brannt= An Branntwein= Material-Steuer (. 25.) soll entrichtet werden: 
wein-Mate- 
ral-Seeuer0) für jede 76 Maaß 1,29 Nösel Weimarisch (Einen Eymer Preupisch 
odev 60 Preußische Quart) eingestampfter Weintreber, Kernobst, oder 
auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art, Drey Gro- 
schen Ein und ein Drittel Pfennige Konventions = Geld 
(vier Silbergroschen); 
b) für jede 76 Maaß 1,29 Nösel Weimarisch (Einen Epmer Preußisch 
oder 60 Preußische Quart) Trauben= oder Obstwein, Weinhefen und
	        
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