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Die Entrichtung der Steuer geschiehet entweder in Konventions-Geld
und zwar in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten oder in Preußischem Cou-
rant, den Thaler zu drey und zwanzig Groschen vier Pfennigen gerechnet.
g. 2.
Diese Steuer wird erhoben:
2) Auf a) bey der Bereitung des Branntweins aus Getreide, Kartoffeln, Mehl
Mlie enht und anderen mehlichten Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Ein-
bes wur- meischung und Gährung dienenden Gefäße (Meischbottig-Steuer);
b) bey der Bereitung des Branntweins aus nicht mehlichten Stoffen nach
der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Brauntwein-
Material-Steuer). -
§O **
W Die Meischbottig-Steuer (5. 2°) wird auf Einen Groschen Zwey
„ Meischbt= Pfennige Konventions-Geld (Ein Silbergroschen und Sechs Pfeu-
i3.Steuer nige) für jede 25 Maaß 1,097 Nösel Weimarisch (20 Preußische Quart) des
Rauminhaltes der Meischbottige und für jede Einmeischung festgesetzt.
Von landwirthschaftlichen Brenncreyen, welche nur in den sechs Winter-
monathen vom 1. November bis letzten April im Gange sind, in dem vorher-
gegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, aus selbst gewonnenen Er-
zeugnissen brennen, und an keinem Betriebstage über 14 Eymer 29 Maaß
1,39 Nosel Weimarisch (900 Preußische Quart) Bottigraum bemeischen, soll
jedoch nur Ein Groschen vier Neuntel Pfennige Konventions-Geld
lein Silbergroschen und vier Pfennige) für 25 Maaß 1,097 Nesel
Weimarisch (20 Preußische Quart) Meischraum erhoben werden.
g. 4.
*) Brannt= An Branntwein= Material-Steuer (. 25.) soll entrichtet werden:
wein-Mate-
ral-Seeuer0) für jede 76 Maaß 1,29 Nösel Weimarisch (Einen Eymer Preupisch
odev 60 Preußische Quart) eingestampfter Weintreber, Kernobst, oder
auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art, Drey Gro-
schen Ein und ein Drittel Pfennige Konventions = Geld
(vier Silbergroschen);
b) für jede 76 Maaß 1,29 Nösel Weimarisch (Einen Epmer Preußisch
oder 60 Preußische Quart) Trauben= oder Obstwein, Weinhefen und