Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Steinobst Sechs Groschen Zwey und zwey Drittel Pfen- 
nige Konventions-Geld (acht Silbergroschen). 
Eine Firation der Branntwein -Material-Steuer (F. 22)) ist unter den 
von der Steuerbehörde festzusetzenden Bedingungen zulässig. 
Für andere nicht mehlichte Stoffe, welche zur Branntwein-Erzeugung ver- 
wendet werden möchten, wird der Steuersatz von der Staatsverwaltung ver- 
haltnißmäßig nach dem Normal-Satze (F. 1) besonders bestimmt werden. 
g. 5. 
Sollte die Erfahrung zeigen, daß die den Erhebungssätzen §§. 3 und 4 
zu Grunde liegenden Verhältnisse im Allgemeinen und wesentlich hinter der 
Wirklichkeit zurück bleiben: so bleibt der Staatsverwaltung vorbehalten, durch 
anderweite Festsebungen jene Erhebungssäbe dem allgemeinen Steuersatze 
C. 1) näher zu bringen. 
g. 6. 
Eine Befreyung von den angeordneten Abgaben, oder eine Schadloshal= unnessn 
tung wegen bisheriger Exemtionen, findet nicht Statt. nonen. 
g. 7. 
Brennereybesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im 55, Vergütur 
Steuer be# 
Großen nach dem Auslande absetzen, kann, so weit dieses nach den bestehenden S#btl 
Staatsverträgen zulässig ist, eine Steuervergütung nach den darüber von der 7% 
obersten Finanz-Behörde besonders zu ertheilenden Bestimmungen zugestanden Auslanr. 
werden. 
g. 8. 
Wer eine Brennerey einrichten oder einen Destillir- Apparat anschaffen will, ist in „Vorlchee 
gehalten, solches vorher dem Steueramte anzuzeigen und demselben mindestens C un und 
acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders Kontooltuung 
vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der 1 Unmeldung 
Geräthe und zum Betriebe der Brennerey, die Brenn= und Meischgefäße, als: er Gerätze. 
Blasen, Helme, Meischwärmer, Kühl-Apparate, Meischbottige, Vormeischbot- 
tige, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und Schlempe- 
gefäße, Meisch-, Lutter= und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in 
Weimar'schen Maaßen (Preußischen Quarten) ausgedrückte gesammte Raum- 
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