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Steinobst Sechs Groschen Zwey und zwey Drittel Pfen-
nige Konventions-Geld (acht Silbergroschen).
Eine Firation der Branntwein -Material-Steuer (F. 22)) ist unter den
von der Steuerbehörde festzusetzenden Bedingungen zulässig.
Für andere nicht mehlichte Stoffe, welche zur Branntwein-Erzeugung ver-
wendet werden möchten, wird der Steuersatz von der Staatsverwaltung ver-
haltnißmäßig nach dem Normal-Satze (F. 1) besonders bestimmt werden.
g. 5.
Sollte die Erfahrung zeigen, daß die den Erhebungssätzen §§. 3 und 4
zu Grunde liegenden Verhältnisse im Allgemeinen und wesentlich hinter der
Wirklichkeit zurück bleiben: so bleibt der Staatsverwaltung vorbehalten, durch
anderweite Festsebungen jene Erhebungssäbe dem allgemeinen Steuersatze
C. 1) näher zu bringen.
g. 6.
Eine Befreyung von den angeordneten Abgaben, oder eine Schadloshal= unnessn
tung wegen bisheriger Exemtionen, findet nicht Statt. nonen.
g. 7.
Brennereybesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im 55, Vergütur
Steuer be#
Großen nach dem Auslande absetzen, kann, so weit dieses nach den bestehenden S#btl
Staatsverträgen zulässig ist, eine Steuervergütung nach den darüber von der 7%
obersten Finanz-Behörde besonders zu ertheilenden Bestimmungen zugestanden Auslanr.
werden.
g. 8.
Wer eine Brennerey einrichten oder einen Destillir- Apparat anschaffen will, ist in „Vorlchee
gehalten, solches vorher dem Steueramte anzuzeigen und demselben mindestens C un und
acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders Kontooltuung
vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der 1 Unmeldung
Geräthe und zum Betriebe der Brennerey, die Brenn= und Meischgefäße, als: er Gerätze.
Blasen, Helme, Meischwärmer, Kühl-Apparate, Meischbottige, Vormeischbot-
tige, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und Schlempe-
gefäße, Meisch-, Lutter= und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in
Weimar'schen Maaßen (Preußischen Quarten) ausgedrückte gesammte Raum-
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