Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Während des Zeitraumes, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so 
lange die Brennerey nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Bren- 
nerey kein anderer als der in dem Betriebsplane angegebene Vorrath von den 
im F. 4 bezeichneten Stoffen vorhanden seyn. 
* 
32 adng Die vorstehend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (88. 8 
iw d ver bis 18) und die zu deren Vervollständigung in der Steuerordnung getroffe- 
#heneretken nen Bestimmungen ist nicht nur derjenige, welcher die Brennerey betreibt, oder 
für seine Rechgung betreiben läßt, sondern auch ein jeder, welcher bey der 
Brennerey beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
g. 15. 
7) Wann die Die Branntweinsteuer muß spätestens am letzten Tage des Monathes, in 
Steutrzuent= welchem ein Brennereybetrieb Statt gefunden hat, entrichtet werden. Wer 
- diesen Zahlungs-Termin Einmahl versäumt, muß die Steuer bey jeder fer- 
nern Anmeldung vorausbezahlen. 
16. 
) Erlaß der Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen au- 
un ßerordentlichen Zufall 
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entsteht, oder 
b) die Meische eines versteuerten unangebrochenen Bottigs gänzlich un- 
berauchbar geworden ist. 
In beyden Fällen bleibt es der Entscheidung der Steuerbehörde vorbehalten, 
ob ein Erlaß an der Steuer zu gewähren sey. 
K. 17. 
H Richtige Die Beamten müssen bey der ihnen anvertrauten Steuererhebung sich ge- 
Bersnun nau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten und sind dafür verantwortlich. 
der Geialle. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom 
Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und 
bescheinigt wird. Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleich- 
falls innerhalb Jahresfrist von den Steuerschuldigen nachträglich eingezogen 
welden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung 
oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den 
Steuerschuldigen erloschen. Der Staatskasse bleibt jedoch das Recht, auf
	        
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