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Die nähmliche Strafe findet Anwendung, wenn der Rauminhalt der
Brennereygeräthe, der Vorschrift des §. 8 zuwider, zu gering angezeigt wor-
den ist. Ist diese unrichtige Anzeige dem Betriebsplane zum Grunde gelegt
worden: so tritt, in sofern dadurch eine Verkürzung der Steuer Statt ge-
funden hat, die Strafe der Defraudation hinzu.
g. 29.
4) Strafe der Wer, der Vorschrift im §.9 zuwider, Brennerey= oder Destillir-Geräthe,
wrcn ohne Anzeige bey dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung, ei-
ai nem Andern übergiebt, verfaͤllt in eine Strafe von Fuͤnf bis Zwanzig Tha-
wuhen enlern, welche bey Wiederholungen auf Zwanzig bis Funfzig Thaler erhöhet
wird.
#.30.
Stft ke Werden die im K. 10 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Gerdthe un-
SGaubert- terlassen: so kommen die Strafbestimmungen des 9. 29 zur Anwendung.
zeichnung.
g. 31.
2— Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemeischt werden
ron der so oll, so wie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebes,
Wschertun oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist, werden mit Zwey Tha-
lern und bey Wiederholungen mit Fünf bis Zwanzig Thalern bestraft.
g. 32.
) Euase des Eigenmaͤchtige Veraͤnderungen in dem vom Steueramte vollzogenen Be-
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ilen wirkt ist, mit Zwey bis Funfzig Thalern bestraft. Im ersten Wiederholungs-
senans falle tritt Verdoppelung der Strafe, und im zweyten Wiederholungsfale
aferzeic, überdieß der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerey ein. Auch
nisen. derjenige, welcher seinen Betriebsplan abhänden kommen läßt, solchen nicht
reinlich aufbewahrt, oder nicht an dem gehörigen Orte zu Jedermanns Ein-
sicht offen erhält, wird schon deshalb um Ein bis Fünf Thaler bestraft,
wenn auch nicht erweislich ist, daß derselbe um eine Kontravention zu ver-
bergen, weggeschafft oder beschädigt worden.
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt
auch für die Material-Vorraths-Verzeichnisse C. 13).