g. 33.
3 Zusammen-
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der dazu gehörigen Steuerordnung verbunden: ssbr
so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defrauda= eken.
tion hinzu.
S. 34.
Die Uebertretung anderer in diesem Gesetze und in der Steuerordnung 5 snalg
enthaltenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und ge= sepesnbertre
hörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere N
Strafe gesetzt worden, sollen mit einer Geldbuße von Ein bis Zehen Thalern
geahndet werden.
g. 35.
Hinsichts aller vorstehend §§. 18 bis einschlüssig 34 bestimmten Geld- n
1 it fur
strafen muß derjenige, für dessen Rechnung die Brennerey betrieben wird, chtee
für sein Gesinde, seine Gewerbsgehulfen und Hausgenossen mit seinem Ver- Ss
mögen haften, wenn solche von dem eigentlichen Schuldigen nicht beygetrieben
werden können.
Zur Beytreibung von Geldstrafen darf jedoch ohne die Zustimmung des
Verurtheilten, in sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt
werden.
g. 86.
Wer, der rechtskraftig ausgesprochenen Untersagung (38. 19 und 20) b Stgate d6
zuwider, fortfährt, das Brennereygewerbe zu betreiben oder Hülfsleistungen Gewegksr=
dabey zu verrichten, hat eine Geldstrafe von Fünf und Zwanzig bis Hundert
Thalern verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird.
E. Konkurenz
. 87. der Steuerver-
Treten der Steuer-Kontravention gemeine Verbrechen hinzu: so kommen gatn it
bey diesen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. —
g. 88.
Wer, um dem Staate die Steuer zu entziehen, den amtlichen Verschluß, Euale ton·
durch welchen Meisch-, Destillir- und andere Geraͤthe außer Gebrauch gesetzt zaschungen.
worden, abnimmt, verletzt oder sonst unbrauchbar macht, die vorgeschriebenen
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