Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Bezeichnungen der Geraͤthe (F. 10) zerstoͤrt, veraͤndert oder nachmacht, wird, 
außer der durch die Verkuͤrzung der Steuer verwirkten Strafe, mit der 
Strafe der Faͤlschung oͤffentlicher Urkunden belegt. 
Ist eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt: so tritt bey einer Verän- 
derung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen, die im §. 28 
bestimmte Strafe und bey Verletung des amtlichen Verschlusses der Meisch- 
oder Destillir-Gerdthe, eine Geldbuße von Zwey bis Zwanzig Thalern ein, 
falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung 
oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuerpflichtigen nicht 
verschuldeten Zufall entstanden und davon gleich, nachdem sorche wahrgenom- 
men worden, Anzeige geschehen ist. 
In Bezug auf die lebteren Strafen kommen die Bestimmungen des F. 
35 zur Anwendung. 
g. 39. 
ulerWer einem zur Wahrnehmung des Steuer-Interesse verpflichteten Be- 
der Veamien. amten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum 
Geschenk anbiethet oder wirklich giebt, soll den vier und zwanzigfachen Betrag 
des angebothenen oder gegebenen Geschenkes zur Strafe erlegen. Ist über 
den Betrag nichts auszumitteln: so tritt eine Geldbuße von Zehen Tha- 
lern ein. 
g. 40. 
Stae der Widersetzlichkeit gegen die zur Wahrnchmung des Steuer-Interesse ver- 
h. pflichteten Beamten bey Ausuͤbung ihres Amtes, sowie auch Versagung der 
in der Steuerordnung (§. 34) den Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten 
Hülfsleistung, soll, wenn dadurch nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht 
eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Zehen bis Zwanzig Thalern oder mit 
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. 
S. 41. 
La ain Sobald Jemand auf Uebertretung der Steuergesetze betroffen, oder eine 
Eiern unn solche auf andere Weise zuverlässig bekannt wird, muͤssen die Steuerbeamten 
h nnn sich ohne Zeitverlust der Gegenstände, woran die Zuwiderhandlung verübt 
travekienien. worden, durch Beschlagnahme versichern, wenn es zum Beweise der began- 
genen Kontravention sowohl an sich als in Bezug auf den Betrag der de- 
fraudirten Gefälle erforderlich ist, oder auch begründete Besorgniß entsteht,
	        
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