Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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daß sonst wegen der zu erlegenden Gefalle, der verwirkten Strafe und der 
Kosten die Staatskasse nicht gesichert sey. 
Ist der Beschuldigte nicht im Lande angesessen und nicht hinlänglich be- 
gükert: so kann er, im Falle dringenden Verdachts der Flucht, persönlich an- 
gehalten, muß jedoch alsdann dem nächsten Gerichte ohne Verzug übergeben 
werden. 
S#. 42. 
Eine Freylässung der in Beschlag genommenen Gegenstände ist zulässig, 
wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davoy nicht weiter zu besor- 
gen, und wenn entweder nach den obwaltenden Umständen wahrscheinlich ist, 
daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung werde für 
das Vergehen gerecht werden können oder genügende Sicherheit geleistet ist. 
Ob Personal-Arrest fortzusetzen sey, bleibt der richterlichen Beurthei- 
lung nach Beschaffenheit der Umstände überlassen. 
S. 43. 
Die Steuerämter führen die Untersuchung und senden die spruchreifen 
Akten zur Entscheidung und Abfassung des Straf-Resoluts an den General- 
Inspektor. Leßterer kann jedoch, so lange noch kein Strafbeschceid erlassen 
worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen. 
Auch ist es dem Angeschuldigten unbenommen, nicht nur während der 
von der Steuerbehörde geführten Untersuchung zu jeder Zeit bis zu deren 
Schlusse, sondern auch in den ersten zehen Tagen nach der Eröffnung des von 
dem General-Inspektor abgefaßten Resoluts, auf gerichtliche Untersuchung 
und Entscheidung anzutragen. Die Berufung auf rechtliches Gehör findet 
jedoch, außer dem Falle einer Defraudation, überhaupt nur Statt, wenn die 
gesetliche Strafe Zehen Thaler und mehr beträgt. 
Dem Antrage auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung wird es, 
in Fällen, wo ein solcher überhaupt zulässig ist, gleich geachtet, wenn der 
Angeschuldigte auf die Vorladung der Steuerbehörde nicht erscheint, oder die 
Auslassung vor letzterer verweigert. Derselbe kann auch, wenn er von der 
Befugniß zur Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen 
will, gegen das Straf-Resolut des General-Inspektors, den Rekurs an das 
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, ergreisen. Dieses muß jedoch 
biunen zehen Tagen nach Eröffnung des Resoluts geschehen und schließt fer- 
nerhiu jedes gerichtliche Verfahren aus. 
2) Unterfu- 
chung und 
Bestrafung 
Ter Steuer= 
vergehen.
	        
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