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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Die Bestimmungen, welche im §. 48 des Gesetzes wegen Besteuerung
des Branntweins vom heutigen Tage der besondern Ordnung zu diesem Ge-
setze vorbehalten worden sind, ertheilen Wir hiermit, unter Zustimmung des
getreuen Landtages, wie folgt:
S. 1.
Die Einreichung des nach §. 8 des Gesetzes dem Steueramte zu über= #e alllemeine
gebenden Grundrisses der Brennereyraume und Geräthe muß in doppelter r urenn
Ausfertigung geschehen und ein Exemplar vom Steueramte bescheinigt, in der- o
selben Art, wie weiter unten im §S. 10 wegen des Betriebsplanes bestimmt nl"n
werden wird, in der Brennerey aufgehängt werden. n--
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§2
BeyBermefungderBlasenundderMekschbottcgetst,mchrerwage-W"M;"IS
techtknStellung,derjentgcmnereRaum,welchcnfevomBodenzumäußer.
sten Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen
Abzug auszumitteln.
g. 8. c. Amtliche
Das Steueramt ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung
meldung der
und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu erthei
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