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welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle untersuchen und die
Geraͤthe vorschriftsmaͤßig außer Gebrauch setzen laͤßt.
Befindet sich kein Steuerbeamter im Orte und will der Gewerbetreibende
sich gleichwohl den Antrag auf Steuererlaß vorbehalten: so muß er durch
zwey, weder ihm verwandte noch in seinen Diensten stehende glaubwuͤrdige
Personen von der Unterbrechung des Betriebes und den dieselbe veranlassen-
den Umstaͤnden Kenntniß nehmen lassen und deren Bescheinigung uber den
Hee und die Zeit ihrer Besichtigung unverzüglich an das Steueramt
enden.
Kann die ursache der unterbrechung nicht alsbald gehoben werden: so
tritt der Betriebsplan (S§. 9 und 21) außer Kraft und es muß für den
Wiederanfang des Betriebes in dem nahmlichen Monathe ein neuer Betriebs-
plan eingereicht werden. Die Steuer wird hiernächst nur nach Maßgabe
des wirklich stattgehabten Betriebes berechnet und erhoben.
K. 9.
n, Srihle Der im §. 12 des Gesetzes vorgeschriebene Betriebsplan muß nach dem
ren für die Be
* unter A beyliegenden Muster in der Regel für einen vollen Kalendermonath
d Gernrbe. Oder, wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monathes beginnen soll, für dent
Wt noch übrigen Theil des Kalendermonathes eingereicht werden und die Einrei-
g chung mindestens drey Tage vor der ersten Einmeischung erfolgen.
Außer den im §. 16 des Gesetzes erwähnten Fallen kann eine Abande-
rung des angemeldeten Betriebes Einmahl im Monathe dann gestattet wer-
den, wenn das Bedürfniß gehörig nachgewiesen und der Betrieb dadurch ver-
stärkt wird.
#&. 10.
Der Bekriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von dem Steuer-
4 amte gegen Erstattung der Druckkosten zu liefernde Formular benutzt werden
rd darf, muß deutlich geschrieben und ohne daß darin etwas abgeändert oder
ausgelöscht ist, zweyfach dem Steueramte übergeben werden.
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt das Steueramt sofort zur Be-
richtigung zurück und e5 wird in solchen Fallen die Einreichung als nicht ge-
schehen betrachtet.
Findet sich bey der von dem Steueramte vorzunehmenden Prüfung des
Betrieböplanes nichts zu erimern: so werden beyde Eremplare von demsel-
ben genehmigt und vollzogen; das eine bleibt bey dem Steueramte, das an-