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sung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung den
uUmständen nach nicht versagen wird.
g. 17.
Wenn unter amtlichen Verschluß gesebte Meisch= und Destillir— Geraͤthe q% r
in Betrieb kommen sollen: so bestimmt das Steueramt, wann sich ein Be- chung er,er
amter zur Abnahme des Verschluss“#s in der Brennerey einfinden soll.
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine
Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf,
wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser
den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben abnehmen.
g. 18.
Wer im Winter nach dem für landwirthschaftliche Meischbrennereyen 5) zulasung
(§. 3 des Geseheö) gestatteten minderen Steuersaße gebrannt hat, und den hinr
Vatr#eb der Brennerey über den Monath April hinaus fortsetzt, bleibt zwar uerrarene
wegen der Nachzahlung des Unterschiedes zwischen dem geringeren und dem Sieuerfatze.
Steuersatze für die verflossene Zeit außer Anspruch, muß aber den
Steuersatz vom 1. May ab und ferner so lange entrichten, bis die
wieder sechs volle Sommermonathe (May bis Oktober einschlüssig)
ganz geruhet hat.
Zusätzliche Bestimmung.
Bey dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerey und Brennerey darf für 0 Verlif
die letztere, falls nicht die von der Brauerey zu entrichtende Steuer firirt Aeeichseltenen
ist, reines Malzschrot nicht verwendet werden. weehe und
Das zur Brennerey bestimmte Malz muß vor dem Schroten auf der
Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt
werden. Wird neben der Brauerey Branntwein aus Kartoffeln gebrannt:
so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar ge-
stattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden
und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.
B. Brennc-
S. 19. rid
Der Betrieb muß für den ganzen Kalendermonath im Voraus angemel- impeen
det werden, es mag den ganzen Monath hindurch ununterbrochen vder nur metiten
in einem Theile desselben gebrannt werden. 4 n 5
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