n.
614
Der Betriebsplan darf für die Periobe, auf welche er lautet, in der
Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet seyn;
wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den höhern Steuersatz (Gesetz
§. 4, lit. b) entrichtet, ist in der Wahl der nicht #nehlichten Stoffe und
deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
Wer in einem Jahre nicht mehr als 14 Eymer 29 Maaß, 1,39 Nö-=
sel Weimarisch (15 Eymer Preußisches Maaß) Stoffe der ersten (Gesetz F. 4,
lit. a) oder 6 Eymer 56 Maaß 1,05 Nöfel Weimarisch (7 Eymer Preu-
ßhisches Maaß) der zweyten Art (Gesetz §. 4, Iit.]b) zu Branntwein verwen-
den kann oder will, muß diesen Vorrath innerhalb eines Kalendermonathes
abbrennen, auch darf überhaupt nicht weniger als resp. 14 Eymer 29 Maaß
1,39 Nösel und 6 Eymer 56 Maaß 1,05 Nösel Weimarisch (15 und 7
Eymer Preußisches Maaß) für einen Monath angemeldet werden.
. 20.
un Siee Wegen der Betriebspläne sind die Vorschriften des §. 10 zu beobachten, mit
Ed dem unterschiede, daß solche nach dem beyliegenden Muster B abzufassen sind.
. XankktIgtms
IundVerfab
mit descbem 8 21
5) Bestim- In Ansehung der Brennzeit wird es zwar im Allgemeinen eben so ge-
mung der
Brennzet. halten, wie nach S#. 12. und 16. Wenn jedoch die Anzahl der angemelde-
ten Blasenfüllungen,, welche nicht unter zwey an einem Tage seyn darf, der
Droduktions = Fähigkeit der Blase innerhalb der vierzehenstündigen Brennzeit
nicht entspricht: so muß die Dauer der Brennzeit auf das wirkliche Bedürf-
niß vermindert und das Ende derselben in der Ammeldung angegeben werden.
Zur Beurtheilung der Produktions-Fähigkeit der Blasen werden fol-
gende erfahrungsmäßige Grundsätze angenommen:
a) daß jede Füllung der Blase für einen Abtrieb mindestens
1) an gestampften Weintrebern oder an gestampftem Kernobst und ge-
stampften Trebern von Kernobst zwey Drittheile,
2) an gepreßter Weinhesfe ein Drittheil,
3) an flüssiger Weinhefe die Hälfte und
4) an Steinobst oder Beeren oder Wein drey Viertheile des vollen
Rauminhaltes der Blasc erfordert;
b) daß zu einer Destillation
1) auf Weinhefen 6 Stunden,
2) auf die übrigen im §. 4. des Gesetzes genannten Stoffe 4 Stunden,