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3) auf Lutter 6 Stunden höchstens, bey ganz schlechter Eimichtung
der Destillir -Geräthe nöthig sind, und daß
0) sechs Destillationen auf gestampfte Weintrebern oder Kernobst oder
Abfälle von Kernobst, so wie
d) fünf Destillationen auf jeden andern der im F. 4. des Gesetzes genannten
Stoffe wenigstens so viel Lutter liefern, als crforderlich ist zu einer
Füllung derselben Blase.
Eine stärkere Blasenfüllung, weniger Zeit für jeden Abtrieb und mehr Ab-
triebe zum Gewinne eines Lutter-Aufgusses sind zulässig; entgegengesetzte
Ausnahmen jedoch nur mit Bewilligung der Steuerbehörde.
g. 22.
Die im §. 13 des Gesetzes vorgeschriebenen Material-Vorrathsver= 2 Material-
zeichnisse müssen in doppelter Ausfertigung übergeben werden und die Art. ubgode von
und Menge des in jedem Gefäße befindlichen Materials, so wie den Aufbe= Mterial-
wahrungsort enthalten. Vergeschl
Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im
6. 10 wegen der Betriebspläne vorgeschrieben ist.
g. 238.
Bey Revision der Vorraͤthe an Material werden alle, dergleichen Vor- —
rathe enthaltende Gefäße für voll angenommen; bey eingestampften Weintre= Vorratbe.
Per,, Kernobst und Trestern von demselben, jedoch für die obere unbrauch-
are Schicht 10 Prozent von dem Inhalte des Gefäßes in Abzug gebracht.
g. 24.
Der Revision wird das nach 8. 22 abzugebende Verzeichniß zum Grunde
gelegt, und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten be-
scheiniget. Ergiebt sich hierbey nach dem im vorigen Paragraphen gedachten
Abzuge gegen den angezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft
sich dieser nicht auf ein Zehentheil: so tritt, wie bey einem Minderbefunde
nur eine Berichtigung des Verzeichnisses einz wegen eines größeren Mehrbe-
trages muß jeder Zeit das Strafverfahren eingeleitet werden. Das eine
Eremplar des mit der Revisions-Bescheinigung versehenen Verzeichnisses,