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id bey dem Steueramte zurückbehalten, das andere Eremplar aber dem
rennereybesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt und bey Aufstellung
der Betriebsplane benutzt.
g. 256.
Werden neue Borraͤthe angeschafft: so muͤssen solche dem Steueramte
angemeldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (3. 22) in Zu-
gang gebracht werden. Eben so muß jede Verwendung des in diesen Ver-
zeichnissen enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger An-
meldung zum Branntweinbrennen, dem Steueramte angezeigt und nachgewie-
sen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereybetrieb bis zum nächsten
Septembermonathe ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Material-
Kontrole von der Verzichtung ab, bis dahin aufhört.
g. 26.
Der zum Bremnen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu
diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf dem Grunde des
Betriebsplanes besonders revidirt und unter demselben der Befund von dem
Steuerbeamten bescheiniget. Bey Abweichungen des Befundes von dem an-
gemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 24 gegebene Vorschrift
Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefaßen müssen, bis deren Inhalt ganz ab-
gebrannt ist, unverletzt erhalten werden.
S. 27.
2 Versagern, Material, welches bey der Revislon verdorben und untauglich zur Ver-
m#orpdorden wendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidiren-
den Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 23 zu vergütende
Schicht begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereybesitzers, aus dem
Aufbewahrungsgefäße sogleich auszusondern, und von dem Vorrathsverzeich-=
nisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereybe-
siter dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich
dieses verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden.
Außerdem kann auf angebliches Verdorbenseyn von Material keine Rück-
sicht genommen werden.