Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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6 bis Abends 9 Uhr, von den Sieuerbeamten, Behufs der Revision, besucht, 
und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. 
So lange in der Brennerey gearbeitet wird, muß der Zugang zu der- 
selben stets unverschlossen seyn. 
g. 31. 
In derselben erstreckt sich die Revisions-Befugniß der Beamten darauf, 
nachzusehen, daß 
a) überhaupt die Brennereygeräthe unverändert so, wie sie angegeben und 
bezeichnet worden, auch keine unangemeldete Geräthe vorhanden sind 
und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden; 
b) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, 
auch insofern aus nicht mehlichten Stoffen gebrannt wird, keine unan- 
gemeldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. 
g. 32. 
b. Haussu- Ist dringender Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate 
oonzen. die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förm- 
liche Haussuchung erforderlich, es sey bey Personen, welche Brennerey berrei- 
ben, oder bey anderen: so muß dazu von einem Oberbeamten oder einer he- 
heren, dem Steueramte vorgesebten Behörde ein schriftlicher Auftrag ertheilt 
werden, und sie darf nur unter Zuziehung eines Gemeindebeamten bey den 
letztgedachten Personen auch nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Statt 
finden. 
S#. 35. 
v enue Diejenigen, bey welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen, find 
lewelchen verbunden, sich ruhig und bescheiden zu verhalten, und den revidirenden Be- 
'erin wise amten diejenigen Hülsödienste zu leisten oder leisten zu lassen „welche erfor- 
derlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revi- 
sion des Betriebes, Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder 
Feststellung des Thatbestandes bey vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in 
den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzichen. 
g. 34. 
Tienssütane Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten zur Abfertigung der 
i. bereite 
EL Steuerpflichtigen bereit seyn muͤssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel
	        
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