Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 89. 
u#. Beberden Die weitere Kontrole über die richtige Erhebung und gesetzmäßige Be- 
zu Lrsenn: aufsichtigung der Branntwein-Steuer wird unter Leitung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, durch den gemeinschaftlich 
für den Thüringschen Zoll= und Handelsverein bestellten General-Inspektor 
und durch die dem letztern beygeordneten Amtsgehülfen geübt. 
S. 40. 
d. Anwen= Die Vorschriften dieser Ordnung sollen, gleichzeitig mit dem Gesetze, den 
dung dieser 
Ordnung- 1. Januar 1834 zur Ausfuͤhrung gelangen. 
Wir befehlen Unseren Unterthanen und Behoͤrden, sich nach den hierin 
ertheilten Bestimmungen genau zu achten. 
Urkundlich von Uns hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel versehen zu Weimar am 13. Dezember 1883. 
  
vdt. Ernst Muͤller.
	        
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