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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Sowohl in dem Zoll= und Handelsvereine der Thüringschen Staaten
selbst, als in dem Vertrage, welchen jene Staaten am 11. May 1833 mit
der Krone Preußen und der Krone Sachsen abgeschlossen haben, ist verab-
redet worden, daß, um eine völlige Freyheit des Verkehrs auch mit denje-
nigen innern Erzeugnissen herzustellen, bey denen eine Verschiedenheit der Be-
steuerung noch die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe nothwendig machen
würde, sämmtliche hierbey betheiligte Regierungen in ihren zu dem Vereine
gehörigen Landen und Landestheilen auf eine gleichmäßige Besteuerung nicht
nur der Branntwein-Fabrikation, sondern auch des Tabakbaues und des
Weinbaues hinwirken wollen. Nach dieser Verabredung und in Er-
wägung noch, daß es ganz offenbar in dem Vortheile der Weinbauer
in Unserem Großherzogthume liegt, mit dem Absatze ihres Erzeugnisses
den übrigen Weinbauern Thüringens gleich zu stehen und daß insonder-
heit Unseren Finanz-Behörden durch einen vorbehaltenen weiten Spiel-=
raum bey Einschätzung des Gewächses die Möglichkeit gesichert bleibt, in al-
len Beziehungen, nicht nur nach der bage einzelner Bezirke, sondern auch
nach der Lage ganzer Gegenden, ein richtiges Verhältniß herzustellen, verord-
nen Wir, mit verfassungsmäßiger Zustimmung des Landtages/ wie folgt: