Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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hat hiermit zugleich die bestimmte Angabe des Aufbewahrungsortes und des 
in einzelnen Fällen etwa nöthig gewordenen Aufschubes der Lese oder Kelte- 
rung zu verbinden. 
g. 6. 
Nach geschehener Anmeldung werden die Bestaͤnde nachgesehen. Die 
Gemeindebeamten sind verpflichtet, die Steuerbeamten bey diesem Geschäfte nach 
deren Anleitung zu unterstützen. Hat die Lese und Kelterung in einzelnen 
Weinbergen bis dahin noch nicht Statt gefunden: so kann die Behörde Maßre- 
geln treffen, um eine Vermischung des zu erwartenden Ertrages mit den be- 
reits aufgenommenen Beständen zu verhindern. 
Ueberhaupt bleiben während der Lese und Kelterung und bis dahin, daß 
die Untersuchung der Bestände geschehen ist, die einzelnen Weinsteuer-Bezirke 
dergestalt geschlossen, daß kein Transport von Trauben oder Most aus einem 
in den andern, oder im Orte, wo die Weinsteuer gar keine Anwendung fin- 
det, anders, als unter steueramtlicher Kontrole geschehen kann. 
J7. 
Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen der Anmeldung und der wirkli- 
chen Aufnahme werden nach letzterer berichtiget. Als unerhebliche Abweichun- 
gen sind solche anzusehen, die ein Zehntel oder weniger betragen. 
g. 8. 
Wegen der Gewinnanmeldung, der Aufsicht und Revision, der Steuer- 
berechnung und Erhebung sind die von der obersten Finanz-Behörde dafür zu 
ertheilenden näheren Vorschriften zu befolgen. 
g. 9. 
Bon dem gleich bey der Kelterung zu Essig deklarirten Traubensafte, so 
wie von dem, vor dem ersten Abstiche oder bis zum 1. März des auf die 
Lese folgenden Jahres unverkauften, im Gewahrsam des Produzenten untrink- 
bar gewordenen oder in Essig übergegangenen Weine, wird die Steuer erlassen. 
g. 10. 
Weiterhin findet eine Ermaͤßigung der Steuer bis auf den geringsten 
Satz in sofern Statt, als gehörig erwiesen wird, daß noch unversteuert in 
der ersten Hand befindlicher Wein umgeschlagen und untrinkbar geworden ist. 
S. 11. 
Die Bewilligung des Steuererlasses ist in diesen Fallen (S§. 9 und 10) 
an die zur Verhütung von unterschleifen von der obersten Finanz-Behörde 
festzusetzenden Bedingungen geknupft.
	        
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