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entrichtet, welche von je 4,18 URuthen Weimar'schen Revisions-Maaß
(6 ORuthen Preußisch) mit Tabak bepflanzten Bodens,
in der ersten Klasse Gr. 7 15, Pf. Konv. Geld Gr. 9#. Preuß. Cour.
-
= zweyten -103 -
-2 dritten - ; : 111 2 2 (3 -3 25
vierten 2 33 - (2 - 4 *
beträgt.
9. 17.
Nach welchem dieser Sätze die Steuer nach Umständen bezirksweise zu
entrichten ist, soll durch das Landschafts-Kollegium im Einverstandnisse mit
der Landes-Direktion zeitweise ermittelt und in Vorschlag gebracht, von dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium aber festgestellt werden.
S. 18.
Wo die Quadrat-Ruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer
erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 □Ruthen Preu-
ßisch (4,18 □URuthen Weimarisch) betragende Maaß bey der Steuer unbe-
rücksichtigt.
S. 19.
Jeder Besiber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von 4,18 CRr-P
then Wcimarisch (6 □Ruthen Preußisch) oder mehr, ist verbunden, vor Ablauf
des Monats. July der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach
ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadrat-Ruthen genau und wahr-
haft, schriftlich oder auch mündlich, anzugeben, worüber er von derselben eine
Bescheinigung erhält.
. W.
Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuver-
lässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabakspflanzer besondere Ver-
messungskosten verursacht werden dürfen. Die Gemeindebcamten sind verpflich-
tet, sie bey dieser Prüfung zu unterstütben.
g. 21.
Nach geschehener Pruͤfung der Abgaben wird dem Tabakspflanzer die
zu entrichtende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muß
erfolgen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erntegewinnes in an-