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31) Die vom Großherzogthume Weimar in Anspruch genommenen Jagd-
rechte in einem Theile der unbestrittenen Herzoglich Altenburg'schen Carls-
dorfer Flur bey'm Lotzeberge, den Tanzäckern und Höllengrunde
auf ungefähr Hundert und sieben Acker, wie die beyliegende Zeichnung Nr. 8
angiebt, kommen, zu Folge des im Hauptvertrage vom 13. Juny 1831 S. IV2
ausgesprochenen Grundsatzes und laut Vereinigung, an das Herzogthum Altenburg.
82) Eine zwischen den Fluren Pillingsdorf Weimar'scher und Carls-
dorf Altenburg'scher Seits, an den Grundstücken Paul Roßners und Gottfried
Riedels, bey'm Hülberthale entstandene Irrung, wurde bey der kommissarischen
Erenzbeziehung der beyderseitigen Aemter am 2. Oktober 1829, nach Ausweis der
beyderseitigen Protokolle, dahin verglichen, daß die von Seiten Weimars be-
hauptete Grenzlinie als Landeshoheits = Grenze festgestellt und beybehalten wird,
und diesem gemäß nach Ausweis der beyliegenden Zeichnung unter Nr. 9 A über
die fragliche Grenzstrecke vom unstreitig gewesenen Punkte n über b nach dem
Punkte c gezogen werden soll, und so ferner im Hälberthale fort, wie sich die
beyderseitigen Aemter am 2. Oktober 1829 verglichen haben.
33) Zwischen denselben Fluren am Ausgange des Halberthales
war ein Stück Jagd von ungefähr fünf Achttheilen Ackern im Bezirke der unstrei-
tigen Pillingsdorfer Flur zwischen dem Großherzogthume Weimar und dem Her-
zogthume Altenburg streitig, wie die beyliegende Zeichnung Nr. 9c angiebt.
Diese Irrung wird dadurch beygelegt, daß Sachsen Altenburg seine An-
sprüche auf diesen im Großberzoglich Weimar'schen Gebiethe gelegenen Jagd-
Distrikt aufgiebt und künftighin die Landeshoheits-Grenze auch die Jagdgrenze
aus
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34) Am sogenannten Ruheplatze, einem Triftflecke, fand eine Grenz-
irrung Statt. Die Großherzoglich Weimar'sche Gemeinde Strößwitz nähmlich
behar#tete, daß ihre Flurgrenze an dieser Stelle von einem beyderseits für richtig
anerknuten Grenzsteine n der beyliegenden Zeichnung unter 10 A zu einem in
die Erde gehauenen Kreutze unter b gehe und dieses zugleich der Grenzpunkt sey
zwischen den beyden Weimar'schen Fluren Strößwitz und Breitenhayn. Von die-
sem Punkte b an zog die zuletzt gedachte Gemeinde Breitenhayn ihre Flurgrenze
bis zu dem möestrittenen Grenzsteine c. Die Herzoglich Altenburg'sche Gemein-
de Bremsni6 widersprach dieser Weimar'schen Behauptung und führte ihren Grenz-
zug von dem erwähnten Grenzsteine a weiter südlich über di. Punkt d, eben-
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