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g. 38.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschrif-
ren dieses Gesetzes und der Regulative (5. 32) verbunden: so tritt die dar-
auf gesetzte Strofe der Defraudation hinzu.
K##34.
Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe tritt eine
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein.
g. 85.
Bey Konkurrenz gemeiner Verbrechen kommen die Vorschriften der allge-
meinen Strafgesetze in Anwendung. Insbesondere soll derjenige, welcher, um
dem Staate die schuldigen Gefälle zu entziehen, sich verfälschter und überhaupt
unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, dafür besonders mit der
durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Fälschungen geordneten Ahndung
durch das Geticht, welches das für dergleichen Vergehen zuständige ist, be-
legt werden.
g. 36.
Wegen der Vertretungsverbindlichkeit fuͤr verwirkte Geldstrafen, wegen
der auf die Bestechung der Steuerbeamten und auf die Widersetzlichkeit gegen
dieselben gesetzten Strafen, wird auf die 88. 35, 89 und 40 des Gesetzes
wegen Besteuerung des Branntweins vom heutigen Tage, wegen des Verfah-
rens gegen die Uebertreter dieses Wein= und Tabaks-Steuergesetzes aber auf
die 5§. 41 und 42 des gedachten Gesetzes Bezug genommen.
Das vorstehende Gesetz, welches vom 1. Januar 1834 an für Unser gan-
zes Großherzogthum mit alleiniger Ausnahme des Amtes Östheim in Kraft tritt,
ist durch Unsere Nahmensunterschrift, so wie durch Beydruckung Unseres Großher-
zoglichen Staatsinsicgels vollzogen worden und soll durch das Regierungs-Blatt
zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
So gelcbeben. und gegeben Weimar den 13. Dezember 1838.
Carl Friedrich.
C. W. 91 v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.