Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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und ihrer Kassenverwaltung unter dem Großherzoglichen Landschafts-Kolle- 
gium, dem sie die eingenommenen Gelder abzuliefern, Rechnung abzulegen und 
Rechnungs-Ertrakte, so wie Nachweisungen über den Betrieb der Brenne- 
reyen terminlich einzureichen haben. 
Ueber dasjenige, was von diesen Stellen hierbey im Einzelnen wahrzu- 
nehmen ist, wird von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium besondere 
Anweisung erfolgen. 
g. 3. 
Die unmittelbare Aufsicht auf die Branntwein-Brennereyen wird in jedem 
Empfangsbezirke durch einen oder mehre Steueraufseher geführt. 
. 4. 
Den Steueraufsehern sind Ober-Steuer-Kontroleurs vorgesetzt, deren 
Geschäftsbereich sich über einen oder mehre Empfangöbczirke erstreckt. Die- 
selben nehmen an dem unmittelbaren Steueraufsichts-Dienste Theil und leicen 
und kontroliren denselben, soweit er durch die Steueraufseher geführt wird. 
Letztere sind verbunden, den Dienstanweisungen der Ober-Kontroleurs pünkt- 
lich und genau nachzukommen. 
Die Revisions-Befugniß der Ober-Kontroleurs erstreckt sich auch auf 
die Geschäftsführung der Steuerämter (K. 1). 
g. 5. 
Die Kontrole des gesammten Dienstes in Bezug auf die Branntwein- 
Steuer wird unter Leitung des unterzeichneten Staats-Ministeriums, Departe- 
ment der Finanzen, durch den gemeinschaftlichen General-Inspektor geübt. 
Die für diesen Dienst, er treffe die Erhebung oder Kontrolirung der Steuet, 
angestellten Beamten sind zur Befolgung der von ihm innerhalb der Gren- 
zen seiner Dienst-Instruktion zu erlassenden Anordnungen verbunden. 
Wenn die dem General-Inspektor beygeordneten Amtsgehülfen Berei- 
sungen vornehmen und Dienst-Revisionen abhalten: so treten sie in dieser 
Beziehung ganz in die Stelle desselben.
	        
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