Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 6. 
Jede Hebestelle führt uͤber saͤmmtliche in ihrem Bezirke vorhandenen #. lelgemeine 
Brennereyen, die zu denselben gehörigen Raume und Geräthe und die damit später r* Velheul. 
vorgehenden Veränderungen ein Inventarium nach dem beyliegenden Muster A. kungererab= 
Es erhalt darin jede Brennerey ihr Konto, wozu mindestens zwey Blatt= . 
seiten neben einander, für größere Anstalten aber mehre hinter einander — 
ranntwein- 
folgende Seiken zu bestimmen sind. rne 
Jedes Konto erhält an der dazu vorgedruckten Stelle eine Nummer, y cen 
welche von 1 an durch das ganze Inventarium ununterbrochen fortläuft; die wb 
der 
einzelnen Blattseiten werden außerdem mit einer besondern fortlaufenden Num- res 
mer bezeichnet. zun beundsn. 
Die Brennercyen werden in der Reihefolge, wie die Geräthenachwei= varennber 
sungen eingehen, in das Inventarium eingetragen; zum leichtern Auffinden 
wird letztercs mit einem alphabetisch geordneten und zu Nachtragungen unter 
jedem Buchstaben eingerichteten Inhaltsverzeichnisse nach folgenden Rubriken: 
1) Nahme und Taufnahme der Brennercybesitzer, 
2) Orte, wo sich die Brennereyen befinden, 
8) des Kontos: 
a) Nummer, 
, b) Seite 
versehen. 
g. 7. 
Alle Eintragungen in das Inventarium muͤssen belegt seyn. Inventa- 
rien-Belege sind: 
a) die nach §#§. 8 und 9 des Steuergesebes von den Brennereybe- 
sihern einzureichenden: 
Geräthsnachweisungen, Veränderungsanzeigen und 
Grundrissez 
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Geräthe (F. 10 des 
Steuergesetzes). 
Diese Belege werden für jede Brennerey in einem besondern Hefte nach 
der Zeitfolge geordnet und mit einer fortlaufenden Nummer versehen. 
g. 8. 
Die Geräthsnachweisungen, Veränderungsanzeigen und Grundrisse werden 
von den Bremereybesitzern der Steuerhebestelle jederzeit in zwiefacher Aus- 
1 N 
V.
	        
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