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g. 6.
Jede Hebestelle führt uͤber saͤmmtliche in ihrem Bezirke vorhandenen #. lelgemeine
Brennereyen, die zu denselben gehörigen Raume und Geräthe und die damit später r* Velheul.
vorgehenden Veränderungen ein Inventarium nach dem beyliegenden Muster A. kungererab=
Es erhalt darin jede Brennerey ihr Konto, wozu mindestens zwey Blatt= .
seiten neben einander, für größere Anstalten aber mehre hinter einander —
ranntwein-
folgende Seiken zu bestimmen sind. rne
Jedes Konto erhält an der dazu vorgedruckten Stelle eine Nummer, y cen
welche von 1 an durch das ganze Inventarium ununterbrochen fortläuft; die wb
der
einzelnen Blattseiten werden außerdem mit einer besondern fortlaufenden Num- res
mer bezeichnet. zun beundsn.
Die Brennercyen werden in der Reihefolge, wie die Geräthenachwei= varennber
sungen eingehen, in das Inventarium eingetragen; zum leichtern Auffinden
wird letztercs mit einem alphabetisch geordneten und zu Nachtragungen unter
jedem Buchstaben eingerichteten Inhaltsverzeichnisse nach folgenden Rubriken:
1) Nahme und Taufnahme der Brennercybesitzer,
2) Orte, wo sich die Brennereyen befinden,
8) des Kontos:
a) Nummer,
, b) Seite
versehen.
g. 7.
Alle Eintragungen in das Inventarium muͤssen belegt seyn. Inventa-
rien-Belege sind:
a) die nach §#§. 8 und 9 des Steuergesebes von den Brennereybe-
sihern einzureichenden:
Geräthsnachweisungen, Veränderungsanzeigen und
Grundrissez
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Geräthe (F. 10 des
Steuergesetzes).
Diese Belege werden für jede Brennerey in einem besondern Hefte nach
der Zeitfolge geordnet und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
g. 8.
Die Geräthsnachweisungen, Veränderungsanzeigen und Grundrisse werden
von den Bremereybesitzern der Steuerhebestelle jederzeit in zwiefacher Aus-
1 N
V.