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sung durch den Ober-Kontroleur zu bewirken ist (§. 13), diesem, sonst aber
dem betreffenden Steueraufseher zugestellt. Bey einer Gerathenachweisung
oder einer Veränderungsanzeige, die den Zugang eines neuen Geräthes er-
giebt, hat die Hebestelle vorher noch die Eintragung in das Inventarium zu
bewirken und dabey nur die Nummern und den Nauminhalt der Gefäße
vorlaufig offen zu lassen.
# 12.
Der Ober-Kontroleur oder Steueraufseher hat die ihm zugegangene
Nachweisung oder Anzeige, sowie den Grundriß mit dem wirklichen Bestande
zu vergleichen, also beyspielsweise zu prüfen, ob neu hinzutretende Raume
oder Geräthe vollständig angegeben, in Abgang gemeldete Geräthe aus der
Brennerey geschafft und nach Maßgabe der Anzeige über ihre anderweite Be-
stimmung dieser zugeführt oder vernichtet worden sind; er hat ferner dafür
zu sorgen, daß an abgehenden oder ganz außer Gebrauch kommenden Gerä-
then die vorhandenen Steuerstempel unkenntlich gemacht werden, und er hat
endlich alle Gefäße, insofern über deren Vermessung nicht bereits eine Ver-
handlung vorhanden ist, zu vermessen.
g. 13.
Bey Meisch= oder Gährbottichen, Hefengefaͤßen und Meisch-Reservoirs
muß die Vermessung allemahl durch den Ober-Kontroleur mit Zuziehung
eines Steueraufsehers bewirkt, bey den übrigen Geräthen dagegen kann sie
dem Aufseher allein überlassen werden.
Ueber jede Vermessung wird eine von dem Brennereybesitzer oder dessen
Stellvertreter und dem Vermessungsbeamten zu vollziehende Verhandlung in
doppelter Ausfertigung aufgenommen.
g. 14.
Die Vermessung erfolgt:
a) mit Wasser:
1) bey Meisch= oder Gährbottichen,
2) bey Hefengefäßen,
3) bey Branntwein-Blasen,
4) bey Meisch= und Vorwärmernz
b) auf trockenem Wege bey allen übrigen in dem Inventarium nachzu-
weisenden Geräthen.
Die ausfährlichen Vorschriften über das hierbey zu beobachtende Ver-
kahren werden den Beamten in einer besondern Anweisung zugehen.