Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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obliegende Prüfung, Berichtigung und Vollziehung der Anmeldungen mit der- 
jenigen Sorgfalt und Gründlichkeit zu verrichten, welche die Wichtigkeit des 
Gegenstandes erfordert. Gehen gleichzeitig mehre und so viel Betriebsanmel- 
dungen ein, daß die Ausferkigung derselben und die Rückgabe des für den 
Brennereybesitzer bestimmten Eremplares nicht zur Stelle möglich ist, dann 
muß die Hebestelle den Tag und die Stunde bestimmen, wo die ausgefertigte 
Anmeldung von dem Brennereybesitzer abgeholt werden kann. Diese Frist ist 
Seitens der Hebestelle mit der größten Pünktlichkeit inne zu halten, damit 
die Brennereybesitzer, nahmentlich die außerhalb wohnenden, nicht zu vergeb- 
lichen Gängen oder Sendungen veranlaßt werden. 
Sollte in der ersten Zeit nach der Ausführung des Gesetzes die Auf- 
stellung richtiger Betriebsanmeldungen hin und wieder Schwierigkeit finden: 
so müssen die Hebestellen bey der Abfertigung und Berichtigung der Anmel- 
dungen auf alle. Weise und mit Willfährigkeit helfend und belehrend an die 
Hand gehen, auch für ungenbte Landbewohner fürerst auf Begehren die 
Anfertigung nach mündlicher Information übernehmen, wobey jedoch die ge- 
hörige Vollziehung der Anmeldung durch den Brennereyinhaber nicht außer 
Acht gelassen werden darf. 
Dagegen ist den Aufsichtsbeamten die Anfertigung von Betriebsanmel- 
dungen für Brennereybesitzer ausdrücklich untersagt. 
g. 17. 
Von der gesetzlichen Regel (F. 16 der Steuerordnung), daß in Meisch- 
brennereyen die Blasen an den Brenntagen nur in der Zeit von 5 Uhr 
Morgens bis 7 Uhr Abends im Betriebe seyn dürfen, sind unter Umständen 
Ausnahmen zulässig. 
Die Bewilligung derselben muß bey der Hebestelle besonders nachgesucht 
und kann von dieser nur nach Prüfung und schriftlicher Zustimmung des 
Ober-Kontroleurs ertheilt werden, wobeny nach den folgenden Vorschriften 
zu verfahren ist. 
K. 18# 
a) Eine Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist kann nur dann und höch- 
stens bis 9 Uhr Abends zugestanden werden, wenn nachgewiesen wird, 
daß das Brenngeräthe von einer Beschaffenheit und Konstruktion ist, 
welche die Ablutterung der Meische aus den für den Meischtag ange- 
meldeten Bottichen in 14 Stunden nicht zuläßt.
	        
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