645
obliegende Prüfung, Berichtigung und Vollziehung der Anmeldungen mit der-
jenigen Sorgfalt und Gründlichkeit zu verrichten, welche die Wichtigkeit des
Gegenstandes erfordert. Gehen gleichzeitig mehre und so viel Betriebsanmel-
dungen ein, daß die Ausferkigung derselben und die Rückgabe des für den
Brennereybesitzer bestimmten Eremplares nicht zur Stelle möglich ist, dann
muß die Hebestelle den Tag und die Stunde bestimmen, wo die ausgefertigte
Anmeldung von dem Brennereybesitzer abgeholt werden kann. Diese Frist ist
Seitens der Hebestelle mit der größten Pünktlichkeit inne zu halten, damit
die Brennereybesitzer, nahmentlich die außerhalb wohnenden, nicht zu vergeb-
lichen Gängen oder Sendungen veranlaßt werden.
Sollte in der ersten Zeit nach der Ausführung des Gesetzes die Auf-
stellung richtiger Betriebsanmeldungen hin und wieder Schwierigkeit finden:
so müssen die Hebestellen bey der Abfertigung und Berichtigung der Anmel-
dungen auf alle. Weise und mit Willfährigkeit helfend und belehrend an die
Hand gehen, auch für ungenbte Landbewohner fürerst auf Begehren die
Anfertigung nach mündlicher Information übernehmen, wobey jedoch die ge-
hörige Vollziehung der Anmeldung durch den Brennereyinhaber nicht außer
Acht gelassen werden darf.
Dagegen ist den Aufsichtsbeamten die Anfertigung von Betriebsanmel-
dungen für Brennereybesitzer ausdrücklich untersagt.
g. 17.
Von der gesetzlichen Regel (F. 16 der Steuerordnung), daß in Meisch-
brennereyen die Blasen an den Brenntagen nur in der Zeit von 5 Uhr
Morgens bis 7 Uhr Abends im Betriebe seyn dürfen, sind unter Umständen
Ausnahmen zulässig.
Die Bewilligung derselben muß bey der Hebestelle besonders nachgesucht
und kann von dieser nur nach Prüfung und schriftlicher Zustimmung des
Ober-Kontroleurs ertheilt werden, wobeny nach den folgenden Vorschriften
zu verfahren ist.
K. 18#
a) Eine Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist kann nur dann und höch-
stens bis 9 Uhr Abends zugestanden werden, wenn nachgewiesen wird,
daß das Brenngeräthe von einer Beschaffenheit und Konstruktion ist,
welche die Ablutterung der Meische aus den für den Meischtag ange-
meldeten Bottichen in 14 Stunden nicht zuläßt.