617
der Einrichtung seines Brenngeräthes nicht gleich bey dem ersten Blasenzuge fer-
tigen Branntwein gewinnt, verstattet, die Weinbereitung, oder die fernere
Verarbeitung des Lutters zu Branntwein, an einem auf den gewöhnlichen
Brenntag (Luttertag) folgenden Tage (Weintage) vorzunehmen, ohne daß er
an letzterm auf eine gewisse Anzahl von Blasenabtrieben oder Stunden be-
schränkt wird, sondern er ist nur an die allgemeine Beschränkung des Bla-
senbetriebes auf die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gebunden.
Es muß jedoch:
a) in der BetriebSsanmeldung von dem Gewerbetreibenden bestimmt ange-
geben werden, welche Blasen und an welchen Tagen jede zur Destilla-
tion von Lutter oder Branntwein, oder auch zum Meischabbrennen in
Betrieb gesetzt wird.
b) Auf jeden Luttertag kann nur ein Tag zur Weinbereitung gestattet
werden. Wer den von mehren Luttertagen gesammelten Lutter zusam-
men übertreiben will, darf dazu gleichfalls nur einen Tag bestimmen,
der, nach einer im Laufe des Betriebsmonathes sich möglichst gleichblei-
benden Ordmung beliebig auf den jedesmahligen zweyten, dritten oder
vierten Luttertag folgen kann.
c)In Brennereyen, wo nur mik einer Blase gearbeitet wird, kann an
den gewöhnlichen Brenn= oder Luttertagen die Blase sowohl zum Lut-
tern als zur Weinbereitung benutzt werden.
In Brennereyen, wo mit zwey oder mehren Blasen gearbeitet wird,
kann cin Luttertag zugleich zum Uebertreiben des an demselben, oder
an einem früheren Luttertage gewonnenen Lutters benutztt werden; es
dürfen jedoch an solchem Tage nur gewisse bestimmte Blasen zum
Meischabtriebe und andere zum Lutterabtriebe angemeldet und gebraucht,
nicht aber auf einerley Blasen beyderley Verrichtungen vorgenommen
werden.
Der zur Weinbereitung bestimmte Tag muß jedesmahl ein solcher seyn,
an welchem die Brennerey in Bezug auf Meischbereitung oder Destil-
lation an sich schon im Betriebe steht, und nicht ohne den Gebrauch
der Weinblase ganz ruhen würde. Nur in dem Falle, wenn auf einen
Luttertag eine solche Anzahl betriebsloser Tage folgt, daß der Lutter
bis zur nächsten Einmeischung, oder bis zum nächsten Brenntage nicht
aufgehoben werden kann, darf der auf den Luttertag folgende Tag
zum Weintage bestimmt werden, auch wenn an demselben die Brennerey
sonst hätte unter Verschluß gesetzt werden können.
2
„